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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 01.07.2016
§ 2
Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung.
(2) 1Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere
1.
über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,
2.
über den Erlass einer Hausordnung,
3.
über Sammelbestellungen im schulischen Interesse,
4.
über die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und
5.
im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule,
6.
über die Herausgabe von Jahresberichten der Schule für Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte.
2Bei schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden die Entscheidung im Einvernehmen. 3Anderweitige Mitwirkungsrechte, wie etwa nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz oder den Schulordnungen, bleiben unberührt.