Inhalt
    
    
                
                  § 18a
                   Einsatz digitaler Hilfsmittel 
                  
                 
                Die Beratung und die Beschlussfassungen schulischer Gremien können durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden, wenn
                
                  - 1.
- 
                    die Wahrnehmung der Rechte aller stimmberechtigter oder beratender Mitglieder gewährleistet ist, 
- 2.
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                    sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und 
- 3.
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                    das eingesetzte elektronische Verfahren nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 7 geregelten Vorgaben entspricht.