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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
§ 13
Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
(1) Wenn nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Klassenelternsprecher gewählt werden, dann wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie einen Stellvertreter.
(2) 1Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. 2Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. 5Die Wahlen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) 1Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. 2Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen. 4Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. 2In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. 4Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.
(5) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(6) 1An Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Förderzentren kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 findet keine Anwendung.