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RaPO
Text gilt ab: 16.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2023
Fassung: 17.10.2001
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Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen
(RaPO)
Vom 17. Oktober 2001
(GVBl. S. 686)
BayRS 2210-4-1-4-1-WK

Vollzitat nach RedR: Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WK), die zuletzt durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (GVBl. S. 746) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 84 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für Studiengänge an den staatlichen Fachhochschulen in Bayern soweit nicht berufsrechtliche Vorgaben eine abweichende Regelung verlangen. 2Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor (Bachelorstudiengänge) und Master (Masterstudiengänge) unterfallen dem Ersten Teil (§§ 2 bis 12). 3Studiengänge mit dem Abschluss Diplom (Diplomstudiengänge) unterfallen dem Zweiten Teil (§§ 13 bis 40). 4Für entsprechende Studiengänge des postgradualen und weiterbildenden Studiums gilt diese Verordnung im Rahmen der Bestimmungen des Dritten Teils (§§ 41 und 42).
(2) Die Fachhochschulen erlassen die zu dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsordnungen (Hochschulprüfungsordnungen).
§ 2
Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums, praktisches Studiensemester, Prüfungen
(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt
1.
bei Bachelorstudiengängen grundsätzlich sieben, in besonders begründeten Fällen sechs oder acht Semester,
2.
bei Masterstudiengängen grundsätzlich drei, in besonders begründeten Fällen zwei oder vier Semester.
2Bei Studiengängen, die in Teilzeit durchgeführt werden, bestimmt sich die Regelstudienzeit nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung.
(2) 1Bachelorstudiengänge enthalten in der Regel ein praktisches Studiensemester, Masterstudiengänge können ein praktisches Studiensemester enthalten. 2Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integriertes, von der Hochschule geregeltes, inhaltlich bestimmtes, betreutes und mit Lehrveranstaltungen vorbereitetes und begleitetes Studiensemester, das in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis außerhalb der Hochschule abgeleistet wird und einer bereits deutlich berufsbezogenen Tätigkeit gewidmet ist. 3In der Regel umfasst es einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Wochen.
(3) Der zeitliche Umfang der Lehrveranstaltungen darf durch Prüfungen nicht beeinträchtigt werden.
§ 3
Prüfungsorgane
(1) 1Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, die Prüfungskommissionen sowie die Prüfer und Prüferinnen. 2Der Prüfungsausschuss und die Prüfungskommissionen werden nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung gebildet und bestehen nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung jeweils aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 3Mitglieder im Prüfungsausschuss oder in einer Prüfungskommission können Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG) sein, die eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben. 4Mitglieder in einer Prüfungskommission können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchPG) sein; die Mehrheit der Mitglieder in einer Prüfungskommission muss der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen angehören.
(2) 1Der Prüfungsausschuss ist für alle Prüfungsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind. 2Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
1.
die Festlegung und Bekanntgabe der Termine, zu denen die Prüfungsergebnisse vorliegen müssen,
2.
die Entscheidung von grundsätzlichen Fragen der Zulassung zu den Prüfungen sowie in sonstigen Prüfungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
3.
die Überwachung der vorschriftsmäßigen Anwendung der Prüfungsbestimmungen,
4.
die Behandlung von Widersprüchen gegen Prüfungsentscheidungen sowie die Entscheidung über Beschwerden in Prüfungsangelegenheiten und
5.
die Entscheidung über den Nachteilsausgleich.
3Der Prüfungsausschuss kann rechtswidrige Entscheidungen anderer Prüfungsorgane beanstanden und aufheben. 4Andere Prüfungsorgane sind an die Beschlüsse des Prüfungsausschusses gebunden. 5Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein und an Sitzungen der Prüfungskommissionen beratend teilzunehmen.
(3) 1Der Prüfungskommission obliegen folgende Aufgaben:
1.
in Abstimmung mit den jeweiligen Dekaninnen und Dekanen die Festsetzung und Bekanntgabe der Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen,
2.
die Bestellung der Prüfenden, die Zuordnung der Studierenden zu den Prüfenden sowie die Bestellung der Beisitzer bei mündlichen Prüfungen,
3.
die Festsetzung und Bekanntgabe der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel auf Vorschlag des Prüfenden, der mit der Aufgabenstellung betraut ist,
4.
die Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und einschlägiger, gleichwertiger Berufs- oder Schulausbildungen,
5.
die Entscheidung über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
6.
die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Fristverlängerungen für die Ablegung von Prüfungsleistungen,
7.
die Entscheidung über die Folgen des Nichterscheinens zu Prüfungen und
8.
die Feststellung des Ergebnisses von Prüfungsleistungen.
2Die Hochschulprüfungsordnung kann der Prüfungskommission weitere Aufgaben übertragen.
(4) 1In unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet das vorsitzende Mitglied. 2Es hat die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsorgans hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Das jeweilige Prüfungsorgan kann Entscheidungen seines vorsitzenden Mitglieds aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5) 1Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern übertragen. 2Die Prüfungskommission kann Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 8 einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern übertragen.
(6) 1Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind neben den in Art. 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG genannten Personen auch folgende Personen befugt, wenn sie in dem jeweiligen Prüfungsfach an einer Hochschule eine selbstständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben:
1.
Professoren und Professorinnen im Ruhestand,
2.
Lehrbeauftragte,
3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben und
4.
wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
2In Prüfungsfächern, in denen überwiegend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, sind zur Abnahme von Hochschulprüfungen auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. 3Den Prüfern und Prüferinnen obliegen nach Maßgabe der Regelungen der Prüfungskommission die Aufgabenstellung, die Prüfungsaufsicht und die Bewertung der Prüfungsleistungen.
§ 4
Anrechnung
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen oder der Aufnahme von postgradualen Studien an einer Hochschule auf Antrag anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen bis zu einem Umfang von 60 ECTS-Punkten, die in einem gleich benannten oder verwandten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Bayern in Grundlagenmodulen des Studiums erworben worden sind, sind auf Antrag ohne weitere Prüfung auf die Grundlagenmodule in einem Bachelorstudiengang der aufnehmenden Hochschule anzurechnen. 2Die Hochschulen bestimmen in ihren Prüfungsordnungen die Grundlagenmodule im Umfang von 60 ECTS-Punkten; sind keine Grundlagenmodule bestimmt, gelten die für die ersten beiden Studiensemester vorgesehenen Module als Grundlagenmodule. 3Für die Anrechnung von darüber hinausgehenden ECTS-Punkten gilt Abs. 1.
(3) Wird die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen; die Hochschulleitung gibt der Prüfungskommission eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.
(4) 1Die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten wird in den Hochschulprüfungsordnungen geregelt. 2 Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 BayHSchG bleibt unberührt.
§ 5
Nachteilsausgleich
(1) 1Studierenden, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. 2Der Nachteilsausgleich kann insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form gewährt werden.
(2) 1Ein Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag soll spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
(3) 1Die Behinderung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen. 2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Angaben das ärztliche Attest enthalten muss; die Regelung ist hochschulöffentlich bekannt zu geben. 3Die Hochschule kann ein Attest des Gesundheitsamts oder eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) verlangen.
§ 6
Verstöße gegen Prüfungsvorschriften
(1) 1Mit der Note „nicht ausreichend“ werden Prüfungsleistungen Studierender bewertet, die bei Abnahme der Prüfung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen oder durch schuldhaftes Verhalten einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung unmöglich gemacht haben. 2Gleiches gilt, wenn ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Zulassung zu einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt hat.
(2) In besonders schweren Fällen können auch die übrigen Prüfungsleistungen des Moduls oder des Prüfungsfachs, in dem die entsprechende Prüfungsleistung erbracht wurde, mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet werden.
§ 7
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, Bildung von Endnoten
(1) Der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung ist die individuelle Leistung des Studierenden zugrunde zu legen.
(2) 1Für die Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1
sehr gut
eine hervorragende Leistung
2
gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3
befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5
nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
2Für die Bewertung werden nur ganze Noten vergeben. 3Die Hochschulprüfungsordnung kann vorsehen, dass die Noten um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. 4Die Hochschulprüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen, auf denen keine Endnoten beruhen, mit den Prädikaten „mit Erfolg abgelegt“ oder „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet werden.
(3) 1 Schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfenden zu bewerten, mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfenden und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen. 2Ist eine Prüfungsleistung unterschiedlich bewertet worden, sollen sich die Prüfenden auf eine übereinstimmende Bewertung einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, ergibt sich die Note aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel.
(4) 1Auf Grund der Bewertungen werden Endnoten gebildet. 2Sind die Noten mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Endnote zusammenzufassen, ergibt sich die Note aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel. 3Die Hochschulprüfungsordnung kann vorsehen, dass die Noten unterschiedlich gewichtet werden oder bestimmen, dass bei der Note „nicht ausreichend“ in einer der Prüfungsleistungen die Endnote „nicht ausreichend“ erteilt wird.
(5) Die Endnoten sowie die Note der Bachelor- oder Masterarbeit lauten bei einem Notendurchschnitt oder einer Note
von
1
bis
1,5
sehr gut
von
1,6
bis
2,5
gut
von
2,6
bis
3,5
befriedigend
von
3,6
bis
4,0
ausreichend
über
4,0


nicht ausreichend.
§ 8
Regeltermine und Fristen
(1) 1Die Prüfungen sind so rechtzeitig abzulegen, dass die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung erforderlichen ECTS-Punkte bis zum Ende der jeweiligen Regelstudienzeit erworben sind. 2Um die jeweilige Regelstudienzeit einzuhalten, sollen pro Fachsemester 30 ECTS-Punkte erworben werden.
(2) 1In Bachelorstudiengängen ist nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters mindestens eine Prüfungsleistung aus den Grundlagen des jeweiligen Studiengangs zu erbringen (Grundlagen- und Orientierungsprüfung). 2Überschreiten Studierende die Frist nach Satz 1, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung als erstmals nicht bestanden.
(3) 1In Bachelor- und Masterstudiengängen sollen bis zum Ende der jeweiligen Regelstudienzeit
1.
in allen auf Prüfungen beruhenden Endnoten, von denen nach der Hochschulprüfungsordnung das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung abhängt, sowie in der Bachelor- oder Masterarbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt und
2.
das praktische Studiensemester mit Erfolg abgeleistet werden
und damit die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erworben werden. 2Studierende, die die Anforderungen nach Satz 1 am Ende der jeweiligen Regelstudienzeit nicht erfüllen, sollen beraten werden und sind über die Rechtsfolgen nach Satz 3 zu informieren; Näheres regelt die Hochschulprüfungsordnung; dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass die Studierenden ein Beratungsgespräch absolvieren müssen. 3Überschreiten Studierende die jeweilige Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester, ohne die Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen, gilt die Bachelor- oder Masterprüfung als erstmalig nicht bestanden.
(4) 1Die Fristen nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 können auf Antrag angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können. 2Die Hochschulprüfungsordnung regelt das Verfahren der Fristverlängerung. 3Das Vorliegen der Gründe ist glaubhaft zu machen. 4Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 5Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Angaben das ärztliche Attest enthalten muss; die Regelung ist hochschulöffentlich bekannt zu geben. 6Die Hochschule kann ein Attest des Gesundheitsamts oder eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) verlangen. 7Eine Fristverlängerung ist abzulehnen, wenn nach den Gesamtumständen ein erfolgreicher Studienabschluss nicht mehr zu erwarten ist. 8Wird keine Fristverlängerung gewährt oder wird die verlängerte Frist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung oder Prüfung als nicht bestanden.
(5) 1In den Hochschulprüfungsordnungen können weitere Regeltermine und Fristen festgelegt werden. 2Dabei können auch weitere Fristen für den Nachweis von ECTS-Punkten festgelegt werden, deren Überschreitung nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung das erstmalige oder endgültige Nichtbestehen noch nicht erbrachter Prüfungsleistungen zur Folge hat.
§ 9
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1Bei Rücktritt von einer Prüfung, die bereits angetreten wurde, wird die Note „nicht ausreichend“ erteilt, es sei denn, der Rücktritt erfolgte aus vom Studierenden nicht zu vertretenden Gründen. 2Die Prüfung ist mit Stellung der Prüfungsaufgabe angetreten.
(2) 1Die Hochschulprüfungsordnung kann Voraussetzungen für den Rücktritt von einer Prüfung festlegen; sind in der Hochschulprüfungsordnung keine Voraussetzungen für den Rücktritt festgelegt, gilt das Nichterscheinen zur Prüfung als wirksamer Rücktritt. 2Liegt kein wirksamer Rücktritt vor und hat der Studierende die Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, wird die Note „nicht ausreichend“ erteilt.
(3) 1Die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis nach den Abs. 1 und 2 müssen der Hochschule unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden; die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe bleibt unberührt. 3Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das auf einer Untersuchung beruhen muss, die grundsätzlich am Tag der jeweiligen Prüfung erfolgt ist. 4 § 8 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 10
Wiederholung
(1) 1Wurde eine Modul- oder Modulteilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. 2Weitere Wiederholungsprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung möglich. 3Für die erste Wiederholungsprüfung ist in der Regel eine Frist von höchstens sechs Monaten in der Hochschulprüfungsordnung festzulegen. 4Die weiteren Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
(2) 1Wurde die Bachelor- oder Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. 2Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
(3) 1Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung oder Exmatrikulation ist durch Gründe im Sinn von § 8 Abs. 4 Satz 1 bedingt. 2Überschreiten Studierende die Fristen nach Abs. 1 oder 2, gilt die Prüfungsleistung als wiederholt und nicht bestanden. 3Für Fristverlängerungen gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
§ 11
Bestehen, Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses
(1) Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden, wenn in allen Modulen einschließlich der Bachelor- und Masterarbeit, von denen nach der Hochschulprüfungsordnung das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung abhängt, mindestens die Note „ausreichend“ oder das Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ erzielt wurde und damit die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erworben wurden.
(2) 1Das Prüfungsgesamtergebnis ergibt sich aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel aus den Endnoten und der Note der Bachelor- oder Masterarbeit. 2Sieht die Hochschulprüfungsordnung vor, dass den Endnoten in einem Klammerzusatz der Notenwert mit einer Nachkommastelle angefügt wird, werden diese Notenwerte zugrunde gelegt. 3Die Hochschulprüfungsordnung kann vorsehen, dass die Endnoten sowie die Note der Bachelor- oder Masterarbeit unterschiedlich gewichtet werden. 4Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung in die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses einzubeziehen; bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen, der bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist.
(3) Auf Grund des Prüfungsgesamtergebnisses wird ein Gesamturteil gebildet:
bei einem Prüfungsgesamtergebnis von 1,0 bis 1,2
mit Auszeichnung bestanden
bei einem Prüfungsgesamtergebnis von 1,3 bis 1,5
sehr gut bestanden
bei einem Prüfungsgesamtergebnis von 1,6 bis 2,5
gut bestanden
bei einem Prüfungsgesamtergebnis von 2,6 bis 3,5
befriedigend bestanden
bei einem Prüfungsgesamtergebnis von 3,6 bis 4,0
bestanden.
§ 12
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
(1) 1Die Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Studierenden das Ergebnis der jeweiligen Modulprüfung mitgeteilt worden ist. 3Soweit im Rahmen der Prüfungen gestalterische Arbeiten angefertigt werden, gilt die Aufbewahrungsfrist nur für die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung zu erstellende Dokumentation in digitaler Form.
(2) 1Eine reduzierte Prüfungsakte ist für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren. 2Diese enthält Unterlagen über die Immatrikulationsdauer, die Prüfungsergebnisse, die Exmatrikulation und die Verleihung des akademischen Grades. 3Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Studierende exmatrikuliert wurde.
(3) 1Die Prüfungsunterlagen sind nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist zu vernichten, wenn sie nicht mit Einverständnis des jeweiligen Studierenden zu Hochschulzwecken aufbewahrt oder als archivwürdige Unterlagen im Archiv der jeweiligen Hochschule oder in einem staatlichen Archiv archiviert werden. 2Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert oder vernichtet werden, wenn und solange gegen eine Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben und das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.
§ 13
Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums, praktische Studiensemester
(1) 1Für Studiengänge, die mit der Diplomprüfung abschließen, beträgt die Regelstudienzeit acht Semester. 2Sie umfasst mindestens sechs theoretische und in der Regel zwei praktische Studiensemester.
(2) 1Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integriertes, von der Hochschule geregeltes, inhaltlich bestimmtes, betreutes und mit Lehrveranstaltungen vorbereitetes und begleitetes Studiensemester, das in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis außerhalb der Hochschule abgeleistet wird. 2Ein praktisches Studiensemester umfasst einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen einen in der Regel zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Wochen. 3An Stelle des ersten praktischen Studiensemesters kann bei geeigneten Studiengängen nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung ein Grundpraktikum vorgesehen werden. 4Das Grundpraktikum wird durch mindestens ein Studienfach begleitet und umfasst in der Regel einen Zeitraum von 18 Wochen, die nicht in der Vorlesungszeit abgeleistet werden müssen; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend. 5Das erste praktische Studiensemester und das Grundpraktikum vermitteln im Allgemeinen eine Einführung in grundlegende Verfahren und Arbeitsweisen; das zweite praktische Studiensemester ist einer bereits deutlich berufsbezogenen Tätigkeit gewidmet.
(3) 1In Studiengängen nach Abs. 1 gliedert sich das Studium in das Grund- und Hauptstudium. 2Das Grundstudium umfasst nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule mindestens zwei und höchstens vier Studiensemester.
§ 14
Prüfungen, akademische Grade
(1) 1Die Vorprüfung schließt das Grundstudium ab. 2Sie dient der Feststellung, ob das Ziel dieses Studienabschnitts erreicht wurde. 3Leistungsnachweise in der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium oder bestimmte Studiensemester.
(2) 1Die Diplomprüfung schließt das Hauptstudium ab. 2Sie dient der Feststellung, ob eine Bildung erworben wurde, die zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden oder künstlerischer Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt.
(3) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Studienzielen und Studieninhalten des Grund- und Hauptstudiums.
(4) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Hochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, der durch den Zusatz „(FH)“ ergänzt wird.
§ 15
Entsprechende Anwendung der Regelungen zu Bachelor- und Masterstudiengängen
Für die Prüfungsorgane, die Prüfungszeit, den Nachteilsausgleich, Verstöße gegen Prüfungsvorschriften und die Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen gelten die §§ 3, 5, 6 und 12 entsprechend.

Abschnitt II Anmeldung zur Prüfung, Anrechnung auf Studium und Prüfung

§ 16
Anmeldung zur Prüfung
(1) 1Wer zu Prüfungen der Vorprüfung oder Diplomprüfung zugelassen werden will, muss sich form- und fristgerecht unter Angabe der Prüfungsfächer zur Prüfung anmelden. 2Die Prüfungsordnung der Hochschule regelt das Verfahren der Anmeldung. 3Eine Anmeldung wirkt nur für den jeweils nächsten Prüfungstermin. 4Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung oder zur Ablegung einer zunächst versäumten Prüfung ist erneut zu beantragen. 5Ohne form- und fristgemäße Anmeldung gilt eine Prüfung, zu der keine ausdrückliche Zulassung erfolgt ist, als nicht abgelegt; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss, es sei denn, die Zuständigkeit wurde in der Prüfungsordnung der Hochschule auf die Prüfungskommission übertragen.
(2) Der Prüfungsausschuss der Hochschule kann auf Antrag der Prüfungskommission für studienbegleitende Leistungsnachweise, auf denen Endnoten beruhen, dem Abs. 1 entsprechende Regelungen vorsehen.
§ 17
Anrechnung auf Studium und Prüfung
(1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden beim Übergang von anderen Hochschulen oder beim Wechsel des Studiengangs angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn diese Zeiten und Leistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Fachhochschulstudiengang an anderen bayerischen Hochschulen gilt stets als gegeben. 5Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die geltenden Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an der Virtuellen Hochschule Bayern, in staatlich anerkannten Fernstudiengängen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen setzt einen Antrag voraus und kann nur erfolgen, wenn die Studienzeit, Studienleistung oder Prüfungsleistung, die auf Grund der Anrechnung erlassen werden soll, noch nicht erbracht wurde. 2Der Antrag soll zusammen mit dem Antrag auf Immatrikulation oder Wechsel des Studiengangs gestellt werden. 3Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(4) Eine einschlägige Berufs- oder Schulausbildung wird auf Leistungsnachweise propädeutischer Lehrveranstaltungen und auf berufspraktische Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 2 angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
(5) 1Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung der Hochschule in die Berechnung der Prüfungsgesamtnote einzubeziehen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen, der bei der Berechnung der Gesamtnote nicht zu berücksichtigen ist.
(6) 1Studenten mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung oder einer einschlägigen mindestens 12monatigen überwiegend zusammenhängenden praktischen beruflichen Tätigkeit werden auf Antrag Zeiten ihrer Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise auf das erste praktische Studiensemester angerechnet, soweit Inhalt und Zielsetzung der Berufsausbildung oder der praktischen beruflichen Tätigkeit den Ausbildungszielen und Ausbildungsinhalten des ersten praktischen Studiensemesters entsprechen. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf das Grundpraktikum; beträgt eine vor dem Studium abgeleistete praktische berufliche Tätigkeit im Sinn von Satz 1 weniger als zwölf Monate, so kann sie bis zu maximal sechs Wochen auf das Grundpraktium angerechnet werden. 3In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine weitere, über die in Satz 1 genannte Berufsausbildung oder praktische berufliche Tätigkeit hinausgehende, einschlägige berufliche Tätigkeit auf Antrag ganz oder teilweise auch auf das zweite praktische Studiensemester angerechnet werden, soweit diese Tätigkeit den Ausbildungszielen und Ausbildungsinhalten des zweiten praktischen Studiensemesters entspricht. 4Die Prüfungen am Ende der praktischen Studiensemester sind auch bei Anrechnung einer Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit abzulegen. 5Berufsbezogene Leistungsnachweise sind auf die Prüfung am Ende des ersten praktischen Studiensemesters anzurechnen, wenn sie gleichwertig sind; eine Anrechnung auf die Prüfung am Ende des zweiten praktischen Studiensemesters ist ausgeschlossen. 6Der Antrag auf Anrechnung einer Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit auf die praktischen Studiensemester oder das Grundpraktikum soll zusammen mit dem Antrag auf Immatrikulation oder Wechsel des Studiengangs gestellt werden. 7Vor der Entscheidung der Prüfungskommission soll der Beauftragte für die praktischen Studiensemester gehört werden.
(7) Anrechnungsentscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 erfolgen stets unter der Voraussetzung, dass hierdurch kein Anspruch auf ein dem durch Anrechnung nachgewiesenen Studienfortschritt entsprechendes Unterrichtsangebot der Hochschule erworben wird.
§ 18
Arten der Leistungsnachweise
(1) 1Prüfungen finden in den Prüfungsfächern als schriftliche oder mündliche Prüfung oder als Prüfungsstudienarbeiten statt. 2Als schriftliche Prüfungen gelten auch zeichnerische und gestalterische Aufgaben. 3Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. 4Mündliche Prüfungen zur Verbesserung der Note in einem nach der Prüfungsordnung der Hochschule ausschließlich schriftlich geprüften Fach (mündliche Ergänzungsprüfungen) sind ausgeschlossen. 5Die Diplomprüfung umfasst eine Diplomarbeit.
(2) 1Studienbegleitende Leistungsnachweise können nach Maßgabe der Prüfungsordnung der Hochschule in allen Fächern verlangt werden. 2Als Arten studienbegleitender Leistungsnachweise sind vorgesehen:
1.
schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren),
2.
mündliche Leistungsnachweise (z.B. Kolloquien, Befragungen, Referate, Lehrproben),
3.
praktische Leistungsnachweise (z.B. Durchführung von Versuchen),
4.
Studienarbeiten,
5.
Projektarbeiten.
3Die Prüfungsordnung der Hochschule kann weitere Formen studienbegleitender Leistungsnachweise vorsehen.
(3) Werden Leistungsnachweise, die zu Endnoten führen, in Form der Gruppenarbeit durchgeführt, müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(4) 1Wenn für die Zulassung zu Leistungsnachweisen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen ist, soll der Teilnahmenachweis versagt werden, wenn die Lehrveranstaltung nicht oder nur unregelmäßig besucht wurde. 2Die Erteilung kann darüber hinaus von der Ausführung bestimmter Tätigkeiten (z.B. Durchführung bestimmter Versuche) abhängig gemacht werden.
§ 19
Schriftliche Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen werden unter Aufsicht abgelegt.
(2) 1Die Aufgabenstellung in einem Prüfungsfach eines Studiengangs soll für einen Prüfungstermin an einer Hochschule einheitlich sein. 2Es kann die Wahl zwischen mehreren Aufgabenstellungen eingeräumt werden.
(3) 1Erscheinen Studenten verspätet zu einer schriftlichen Prüfung, so haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit. 2Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis eines Aufsichtsführenden zulässig. 3Über jede schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 4In der Niederschrift sind Vorkommnisse einzutragen, die für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 6.
(4) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit in der Diplomprüfung sowie jede mit der Note „nicht ausreichend“ bewertete schriftliche Prüfungsarbeit in der Vorprüfung ist in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. 2Abweichungen von dieser Regel darf die Prüfungskommission nur aus zwingenden Gründen (z.B. Fehlen eines geeigneten zweiten Prüfers) beschließen; die Gründe sind schriftlich festzuhalten. 3Unbeschadet der Festlegung kürzerer Fristen durch die Hochschule soll das Bewertungsverfahren vier Wochen nicht überschreiten. 4Erstkorrektur und Zweitkorrektur sind auf der Prüfungsarbeit zur vermerken.
(5) 1Die Bearbeitungszeit schriftlicher Prüfungsaufgaben soll 90Minuten nicht unter- und 240Minuten nicht überschreiten. 2Für schriftliche Prüfungen in Fächern mit besonderen konstruktiven oder gestalterischen Anforderungen kann eine Bearbeitungszeit von höchstens 480 Minuten vorgesehen werden.
(6) 1Ein Student kann nach Feststellung des Prüfungsergebnisses Einsicht in seine bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen. 2Bei der Einsichtnahme soll der Prüfer anwesend sein. 3Der Prüfungsausschuss regelt Art, Ort und Zeit der Einsichtnahme; er kann eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf Einsicht nicht mehr gewährt wird. 4Die Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften kann gestattet werden.
§ 20
Mündliche Prüfungen
(1) 1Soweit die Prüfungsordnung der Hochschule hierzu nichts bestimmt, entscheidet die Prüfungskommission, ob mündliche Prüfungen vor zwei Prüfern oder vor einem Einzelprüfer mit Beisitzer stattfinden. 2Der Beisitzer muss die Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 erfüllen. 3Bei fächerübergreifenden Prüfungen kann die Prüfungsordnung der Hochschule vorsehen, dass die mündliche Prüfung vor mehr als zwei Prüfern abzulegen ist.
(2) 1Die Dauer einer mündlichen Prüfung darf je Student nicht weniger als 15 und nicht mehr als 45 Minuten betragen. 2Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(3) 1Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sowie Vorkommnisse, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, sind in einer Niederschrift festzuhalten. 2Diese ist von den Prüfern und ggf. dem Beisitzer zu unterzeichnen.
(4) 1Studenten des gleichen Studiengangs sollen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, es sei denn, dass ein Student dem widerspricht. 2Die Zulassung von Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 21
Prüfungsstudienarbeiten
(1) 1Prüfungsstudienarbeiten sind Prüfungsleistungen mit überwiegend zeichnerischem, gestalterischem oder sonstigem komplexen Inhalt und offenem Lösungsweg zum Nachweis kreativer Fähigkeiten, die sich wegen der umfassenden Aufgabenstellung und der Art der Ausführung in der Regel über einen längeren Zeitraum erstrecken. 2Die Bearbeitung erfolgt ohne ständige Aufsicht. 3Der Aufgabensteller kann bestimmen, dass eine noch nicht abgelieferte Prüfungsstudienarbeit nicht aus den Räumen der Hochschule entfernt werden darf.
(2) 1Die Bearbeitungszeit wird vom Aufgabensteller festgelegt. 2Die Prüfungsordnung der Hochschule legt den zeitlichen Rahmen fest.
(3) Prüfungsstudienarbeiten sind selbständig zu verfassen; § 35 Abs. 7 und Abs. 9 gelten entsprechend.
(4) 1Für die Bewertung der Prüfungsstudienarbeiten gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 2Prüfungsstudienarbeiten sind mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten, wenn sie nicht bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit abgeliefert werden.
§ 22
Verfahren bei studienbegleitenden Leistungsnachweisen
(1) 1Für Klausuren gilt § 19 Abs. 1, 3 und 6 entsprechend; zusätzlich gelten § 19 Abs. 2, 4 und 5 sowie die Regelungen über die zeitliche Lage der Prüfungen nach § 4 entsprechend bei Klausuren in allen Fächern mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, in denen als Leistungsnachweis nur eine Klausur vorgesehen ist, die zu einer bestehenserheblichen Endnote führt. 2Für mündliche Leistungsnachweise, auf denen Endnoten beruhen, sowie für das Kolloquium im Rahmen der Prüfung am Ende der praktischen Studiensemester gilt § 20 Abs. 3 entsprechend.
(2) 1Das Ergebnis der Bewertung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung ist, ist den betroffenen Studenten spätestens eine Woche vor Beginn des Prüfungszeitraums bekannt zu geben; in der Prüfungsordnung der Hochschule kann die Frist bis auf eine Woche vor der zugehörigen Prüfung verkürzt werden. 2Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung in diesem Prüfungszeitraum als erbracht.
§ 23
Bewertung, Bildung von Endnoten, Notenbekanntgabe
(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung des Studenten zugrunde zu legen.
(2) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise werden folgende Noten verwendet:
1 = sehr gut
eine hervorragende Leistung,
2 = gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
2Für die Bewertung werden nur ganze Noten verwendet. 3Abweichend hiervon kann die Prüfungsordnung der Hochschulen die Möglichkeit vorsehen, dass die vorstehenden Notenziffern zur differenzierten Bewertung der Leistungen um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(3) 1Ist eine Prüfungsleistung oder ein studienbegleitender Leistungsnachweis von mehreren Prüfern unterschiedlich bewertet worden, sollen sie sich auf eine übereinstimmende Bewertung einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, ergibt sich die Note des Leistungsnachweises aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten.
(4) 1Die Prüfungsordnung der Hochschule kann vorsehen, dass studienbegleitende Leistungsnachweise, auf denen keine Endnoten beruhen, in einzelnen Fächern abweichend von Abs. 2 nur mit den Prädikaten „mit Erfolg abgelegt“ oder „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet werden. 2Diese Prädikate werden stets zur Bewertung des Kolloquiums im Rahmen der Prüfungen am Ende der praktischen Studiensemester verwendet.
(5) 1In den Prüfungsfächern werden auf Grund der Prüfungsergebnisse Endnoten gebildet. 2Die Prüfungsordnung der Hochschule kann in begründeten Fällen vorsehen, dass in anderen Fächern Endnoten auf Grund von studienbegleitenden Leistungsnachweisen gebildet werden, soweit die Leistungsnachweise nicht der vereinfachten Bewertung nach Abs. 4 unterliegen. 3Die Prüfungsordnung der Hochschule kann auch vorsehen, dass in Prüfungsfächern das Ergebnis studienbegleitender Leistungsnachweise bei der Bildung der Endnote bis zur Hälfte berücksichtigt wird, wenn die Prüfung in diesem Fach mindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen wurde.
(6) 1Sind die Noten mehrerer Prüfungsleistungen oder studienbegleitender Leistungsnachweise zu einer Endnote zusammenzufassen, so wird aus den einzelnen Noten das arithmetische Mittel gebildet, das auf eine Nachkommastelle abgerundet wird. 2Die Prüfungsordnung der Hochschule kann unterschiedliche Gewichte der Einzelnoten vorsehen.
(7) Die Endnote sowie die Note der Diplomarbeit lauten bei einer Note oder einem Notendurchschnitt
von
von
von
von
1
1,6
2,6
3,6
bis
bis
bis
bis
1,5
2,5
3,5
4,0
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
über
4,0
nicht ausreichend.


(8) Sind in einem Prüfungsfach Prüfungsleistungen in unterschiedlichen Prüfungsabschnitten oder über selbständige Teile eines Prüfungsfaches vorgesehen (Teilprüfungen) oder beruht eine Endnote auf mehreren studienbegleitenden Leistungsnachweisen, kann die Prüfungsordnung der Hochschule bestimmen, dass bei der Note „nicht ausreichend“ in einer Teilprüfung oder in bestimmten studienbegleitenden Leistungsnachweisen in diesem Fach die Endnote „nicht ausreichend“ zu erteilen ist.
(9) 1Die Prüfungsordnung der Hochschule kann vorsehen, dass die Noten, die in Prüfungen oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen, auf denen Endnoten beruhen, erzielt werden, unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen hochschulöffentlich bekannt gegeben werden. 2Die Prüfungsordnung der Hochschule regelt das Verfahren der Bekanntgabe. 3Für die Vorprüfung bleibt § 32 Abs. 2, für die Diplomprüfung § 38 Satz 7 unberührt.
§ 24
Prüfungsgesamtnote, Gesamturteil
(1) 1Die Prüfungsgesamtnote wird – unbeschadet der Sätze 2 bis 6 – aus der Note der Diplomarbeit und allen im Diplomprüfungszeugnis ausgewiesenen Endnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer durch Bildung des arithmetischen Mittels berechnet; das Ergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet. 2Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote nach Satz 1 werden die im Diplomprüfungszeugnis ausgewiesenen Endnoten der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mit ihrem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel berücksichtigt, das einfach gewichtet wird. 3Die Prüfungsordnung der Hochschule kann vorsehen, dass einzelne Endnoten sowie die Diplomarbeit unterschiedlich gewichtet werden. 4Die Prüfungsgesamtnote darf durch die Diplomarbeit höchstens zu einem Viertel bestimmt werden. 5Endnoten, die ausschließlich auf studienbegleitenden Leistungsnachweisen beruhen, dürfen die Prüfungsgesamtnote insgesamt nicht überwiegend bestimmen. 6Ist nach § 38 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 4 vorgesehen, dass in einem Studiengang den Endnoten in einem Klammerzusatz der Notenwert mit einer Nachkommastelle angefügt wird, werden der Berechnung der Prüfungsgesamtnote diese Notenwerte statt der Endnoten zu Grunde gelegt.
(2) 1Auf Grund der Prüfungsgesamtnote wird im Prüfungszeugnis ein Gesamturteil ausgewiesen. 2Dieses lautet:
„mit Auszeichnung bestanden“
bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,0 bis 1,2,
„sehr gut bestanden“
bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,3 bis 1,5 ,
„gut bestanden“
bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,6 bis 2,5,
„befriedigend bestanden“
bei einer Prüfungsgesamtnote von 2,6 bis 3,5,
„bestanden“
bei einer Prüfungsgesamtnote von 3,6 bis 4,0.
§ 25
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1Der Rücktritt von einer Prüfung, die bereits angetreten wurde, hat die Erteilung der Note „nicht ausreichend“ zur Folge, es sei denn, der Rücktritt erfolgte aus vom Studenten nicht zu vertretenden Gründen. 2Die Prüfung ist mit der Ausgabe der Prüfungsaufgabe angetreten.
(2) 1Im Übrigen kann die Prüfungsordnung der Hochschule Voraussetzungen für den Rücktritt von einer Prüfung festlegen, zu der der Student sich gemeldet hat. 2Liegt danach kein wirksamer Rücktritt vor und hat der Student die Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, ist die Note „nicht ausreichend“ zu erteilen.
(3) Sind in der Prüfungsordnung der Hochschule keine Voraussetzungen für den Rücktritt festgelegt, gilt das Nichterscheinen zur Prüfung als wirksamer Rücktritt.
(4) 1Die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis nach den Abs. 1 und 2 müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das auf einer Untersuchung beruhen muss, die grundsätzlich am Tag der versäumten Prüfung erfolgt ist. 3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Angaben das ärztliche Zeugnis enthalten muss. 4Die Regelung des Prüfungsausschusses ist hochschulöffentlich bekannt zu geben. 5In begründeten Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) verlangen. 6Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden; die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für studienbegleitende Leistungsnachweise, auf denen Endnoten beruhen, entsprechend.
§ 26
Wiederholung von Prüfungen
(1) 1Wurde in einer Prüfung die Endnote „nicht ausreichend“ erzielt, kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. 2Bei Teilprüfungen (§ 23 Abs. 8) sind nur die mit der Note „nicht ausreichend“ bewerteten Teilprüfungen zu wiederholen. 3Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist in einem Studiengang in höchstens vier Prüfungen möglich; jede bestehenserhebliche Teilprüfung zählt dabei als eine Prüfung. 4In der Vorprüfung ist unter Anrechnung auf die Höchstzahl nach Satz 3 eine zweite Wiederholung in höchstens zwei Prüfungen möglich, wenn das Grundstudium nicht mehr als zwei Studiensemester umfasst, im Übrigen in drei Prüfungen. 5Die Prüfungsordnung der Hochschule kann weitere Zulassungsvoraussetzungen für die zweite Wiederholungsprüfung, insbesondere bestimmte Mindestnoten in den übrigen Prüfungsfächern, festlegen. 6Eine dritte Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen. 7Fehlversuche in dem gleichen Fachhochschulstudiengang oder dem gleichen Grundstudium eines verwandten Fachhochschulstudiengangs an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.
(2) 1Wiederholungsprüfungen können in jedem Semester zu den regulären Prüfungsterminen abgelegt werden. 2Die Prüfungsordnung der Hochschule kann zusätzliche Wiederholungstermine zulassen.
(3) 1Für die erste Wiederholungsprüfung ist in der Regel eine Frist von höchstens sechs Monaten in der Hochschulprüfungsordnung festzulegen. 2Die weiteren Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Wiederholungsprüfung abgelegt werden. 3Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen, es sei denn, die Exmatrikulation ist durch Gründe im Sinn von Absatz 4 Satz 1 bedingt.
(4) 1Die Fristen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 können auf Antrag angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können. 2Das Vorliegen der Gründe ist glaubhaft zu machen. 3Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen; § 25 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Eine Fristverlängerung ist abzulehnen, wenn nach den Gesamtumständen ein erfolgreicher Studienabschluss nicht mehr zu erwarten ist. 5Die Prüfungsordnung der Hochschule kann vorsehen, dass Anträge auf Fristverlängerung innerhalb bestimmter Fristen beim Prüfungsamt eingehen müssen. 6Wird keine Nachfrist gewährt oder wird die Nachfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) 1Eine mit der Note „nicht ausreichend“ bewertete Diplomarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. 2Die Diplomarbeit muss unbeschadet einer kürzeren nach § 35 Abs. 4 festzulegenden Frist im Falle der Wiederholung spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses des ersten Prüfungsversuchs abgegeben werden. 3Für Fristverlängerungen gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) 1Die bestandene Diplomprüfung kann innerhalb von zwei Jahren nach ihrem erstmaligen Bestehen einmal wiederholt werden. 2Eine Immatrikulation in diesem Studiengang ist nicht erforderlich. 3Es müssen alle zur Diplomprüfung zählenden Prüfungen wiederholt werden. 4Die Diplomarbeit sowie Endnoten, die auf studienbegleitenden Leistungsnachweisen beruhen, werden angerechnet. 5Der Student hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will.
§ 27
Wiederholung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen
(1) 1Beruht die Endnote „nicht ausreichend“ in einem Fach auf einem studienbegleitenden Leistungsnachweis, so kann dieser zweimal wiederholt werden. 2 § 26 Abs. 1 Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 gilt entsprechend; hierbei tritt an die Stelle des nächsten regulären Prüfungstermins nach § 26 Abs. 3 Satz 1 die nächste Wiederholungsmöglichkeit.
(2) Studienbegleitende Leistungsnachweise, auf denen keine Endnote beruht, können mehrfach wiederholt werden; § 39 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet, wann studienbegleitende Leistungsnachweise wiederholt werden.
§ 28
Zulassung zur Vorprüfung
(1) Die Zulassung zu den Prüfungen der Vorprüfung setzt voraus, dass
1.
die Anmeldung form- und fristgerecht mit den erforderlichen Unterlagen erfolgt ist,
2.
eine Immatrikulation als Student an der Hochschule des betreffenden Studiengangs vorliegt,
3.
die für die Zulassung erforderlichen Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise vorliegen.
(2) 1Die Zulassung zu den Prüfungen der Vorprüfung darf – unbeschadet der Regelung in Satz 2 – nur versagt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen fehlen. 2Die Zulassung zu Prüfungen der Vorprüfung und Teilnahme an endnotenbildenden studienbegleitenden Leistungsnachweisen in Fächern des Grundstudiums ist auch dann zu versagen, wenn diese Leistungsnachweise nach dem Studienplan in Studiensemestern zu erbringen sind, für die die in der Studienordnung festgelegten Eintrittsvoraussetzungen noch nicht vorliegen.
(3) Für Studenten ausländischer Partnerhochschulen, die im Rahmen eines Studentenaustausches nur befristet immatrikuliert sind, und für Gaststudierende kann die zuständige Prüfungskommission Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulassen.
(4) Die Prüfungsordnung der Hochschule regelt das Zulassungsverfahren.
§ 29
Umfang der Vorprüfung, Prüfungsfächer
(1) Die Prüfungsordnung der Hochschule regelt insbesondere
1.
welche Pflicht- und Wahlpflichtfächer Prüfungsfächer sind,
2.
die Art der Prüfung, die Bearbeitungszeit von schriftlichen und die Dauer von mündlichen Prüfungen,
3.
in welchen Pflicht- und Wahlpflichtfächern als Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen der Vorprüfung studienbegleitende Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise zu erbringen sind,
4.
in welchen Pflicht- und Wahlpflichtfächern eine auf studienbegleitenden Leistungsnachweisen beruhende Endnote im Vorprüfungszeugnis auszuweisen und ob diese Endnote Voraussetzung für das Bestehen der Vorprüfung ist,
5.
in welchen Prüfungsfächern und mit welchem Gewicht studienbegleitende Leistungsnachweise auf die Endnote anzurechnen sind.
(2) 1Bei Regelungen nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 mit Ausnahme der Regelungen zu Wahlpflichtfächern muss die Prüfungsordnung der Hochschule die Art und Zahl der studienbegleitenden Leistungsnachweise festlegen. 2Soweit die Prüfungsordnung oder Studienordnung der Hochschule im Übrigen keine Regelungen zu den studienbegleitenden Leistungsnachweisen enthält, muss der Fachbereichsrat Art, Zahl und Bearbeitungszeit der studienbegleitenden Leistungsnachweise festlegen und die weiteren erforderlichen Regelungen insbesondere zur Notenbildung und Bekanntgabe der Termine treffen. 3Bei den Regelungen jedes einzelnen Leistungsnachweises, aber auch der Leistungsnachweise insgesamt ist die Studierbarkeit im Rahmen der Regelstudienzeit zu gewährleisten. 4Die Beschlüsse des Fachbereichsrats sind hochschulöffentlich bekannt zu machen; die Bekanntmachung muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen.
(3) Die Prüfungsordnung der Hochschule kann fächerübergreifende Prüfungen und die Bildung einer gemeinsamen Endnote für mehrere Fächer vorsehen.
(4) Prüfungen in Wahlfächern (Zusatzprüfungen) können abgelegt werden, wenn die Organisation der Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern dies zulässt.
§ 30
Bestehen der Vorprüfung
1Die Vorprüfung ist bestanden, wenn in allen auf Prüfungen beruhenden Endnoten in den Prüfungsfächern sowie in allen ausschließlich auf studienbegleitenden Leistungsnachweisen beruhenden Endnoten, von denen nach der Prüfungsordnung der Hochschule das Bestehen der Vorprüfung abhängt, mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 2Soweit für mehrere Prüfungsfächer eine gemeinsame Endnote zu bilden ist, muss ebenfalls mindestens die Note „ausreichend“ vorliegen. 3Die Vorprüfung gilt ferner erst dann als bestanden, wenn ein im Grundstudium vorgeschriebenes praktisches Studiensemester oder Grundpraktikum mit Erfolg abgeleistet wurde. 4Das Vorprüfungszeugnis wird erst dann ausgehändigt, wenn alle zur Bildung von Endnoten erforderlichen Leistungsnachweise abgelegt wurden oder als abgelegt gelten und bei Note „nicht ausreichend“ in einem solchen Leistungsnachweis, der nicht bestehenserheblich ist, gegenüber dem Prüfungsamt auf eine zulässige Wiederholung schriftlich verzichtet wurde.
§ 31
Fristen für die Ablegung der Vorprüfung, Nichtbestehen bei Fristüberschreitung
(1) Für die Ablegung der Prüfungen der Vorprüfung gelten folgende Fristen:
1.
Wenn das Grundstudium zwei Studiensemester umfasst, soll die Vorprüfung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters, wenn das Grundstudium drei Studiensemester umfasst, bis zum Ende des dritten Fachsemesters und, wenn das Grundstudium vier Studiensemester umfasst, bis zum Ende des vierten Fachsemesters erstmals vollständig abgelegt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen auch studienbegleitende Leistungsnachweise erstmals abgelegt werden, auf denen Endnoten beruhen.
2.
Sind der Eintritt in ein im Grundstudium vorgeschriebenes praktisches Studiensemester und das anschließende Weiterstudium nach der einschlägigen Studienordnung der Hochschule von bestimmten Endnoten oder Ergebnissen von Teilprüfungen in Fächern des Grundstudiums abhängig, sollen die zur Bildung dieser Noten zu erbringenden Prüfungsleistungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise abweichend von Nr. 1 erstmals bis zum Ende des theoretischen Studiensemesters erbracht werden, das dem praktischen Studiensemester in der Zählung vorausgeht. Entsprechendes gilt, soweit der Eintritt in höhere Studiensemester des Grundstudiums sonst von Endnoten oder Ergebnissen von Teilprüfungen in bestimmten Fächern des Grundstudiums abhängig ist.
(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1 werden infolge Anrechnung von Studien- oder Ausbildungszeiten nicht besuchte Studiensemester mitgezählt; Zeiten der Beurlaubung werden nicht mitgezählt.
(3) 1Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die in Abs. 1 genannten Fristen um mehr als ein Semester, gilt der Leistungsnachweis als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Für Fristverlängerungen gilt § 26 Abs. 4 Satz 1 bis 5 entsprechend.
(4) In den Fächern, in denen Prüfungsleistungen oder studienbegleitende Leistungsnachweise nicht rechtzeitig erbracht wurden, können nach Eintritt der Rechtswirkung nach Abs. 3 Satz 1 weitere Prüfungsleistungen oder Leistungsnachweise nur nach Maßgabe der §§ 26 oder 27 abgelegt werden.
§ 32
Vorprüfungszeugnis
(1) 1Über die bestandene Vorprüfung wird ein Vorprüfungszeugnis ausgestellt; die Prüfungsordnung der Hochschule muss ein Muster hierfür enthalten. 2Das Vorprüfungszeugnis kann als Diplom-Vorprüfungszeugnis bezeichnet werden. 3Aus dem Vorprüfungszeugnis müssen zu ersehen sein:
1.
der Studiengang,
2.
die Endnoten,
3.
die erfolgreiche Ableistung eines im Grundstudium vorgeschriebenen praktischen Studiensemesters oder Grundpraktikums.
4In der Prüfungsordnung der Hochschule kann bestimmt werden, dass den Endnoten in einem Klammerzusatz der nach § 23 Abs. 7 zugrundeliegende Notenwert mit einer Nachkommastelle angefügt wird. 5Werden Endnoten durch Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 17 gewonnen, ist dies zu vermerken. 6In das Vorprüfungszeugnis oder ein Zusatzzeugnis sind auf Antrag auch die in Wahlfächern erzielten Endnoten aufzunehmen. 7Das Vorprüfungszeugnis und das Zusatzzeugnis werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet; sie sind mit dem Siegel der Hochschule zu versehen.
(2) 1Wurde in einem Fach keine ausreichende Endnote erzielt, erhält der Student hierüber einen schriftlichen Bescheid durch das Prüfungsamt, der eine Belehrung darüber enthalten soll, innerhalb welcher Frist eine Wiederholung erfolgen muss. 2Ist eine Wiederholung nicht mehr möglich, ist das endgültige Nichtbestehen der Vorprüfung festzustellen. 3Abweichend von Satz 1 kann der Prüfungsausschuss der Hochschule festlegen, dass die Mitteilung durch eine hochschulöffentliche Bekanntmachung erfolgt, die die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wahrt.
(3) Der Student erhält auf Antrag eine Bestätigung über alle in der Vorprüfung erzielten Endnoten und die Tatsache des Nichtbestehens.
§ 33
Zulassung zur Diplomprüfung
(1) 1Die Zulassung zu den Prüfungen der Diplomprüfung (ohne Diplomarbeit) setzt voraus, dass
1.
die Anmeldung form- und fristgerecht mit den erforderlichen Unterlagen erfolgt ist,
2.
eine Immatrikulation als Student an der Hochschule des betreffenden Studiengangs vorliegt,
3.
die Vorprüfung bestanden ist und
4.
die für die Zulassung erforderlichen Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise vorliegen.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 werden zur Diplomprüfung in Fächern, die nach dem Studienplan der Hochschule spätestens im sechsten Studiensemester auslaufen, auch Studenten zugelassen, die die Voraussetzungen für den Eintritt in das Hauptstudium erfüllen oder – soweit hierfür keine besonderen Voraussetzungen vorgeschrieben sind – in mindestens 80 v.H. der Endnoten, von denen das Bestehen der Vorprüfung abhängt, die Note ausreichend oder besser erzielt haben; studienrechtliche Regelungen über die Voraussetzungen für den Eintritt in das zweite oder einzige praktische Studiensemester bleiben unberührt.
(2) Die Prüfungsordnung der Hochschule kann vorsehen, dass
1.
die Ableistung eines vorgeschriebenen zweiten oder einzigen praktischen Studiensemesters Zulassungsvoraussetzung für bestimmte Prüfungen der nachfolgenden theoretischen Studiensemester ist und
2.
die Abgabe der Diplomarbeit Zulassungsvoraussetzung für die letzte Prüfung der Diplomprüfung ist.
(3) 1Die Zulassung zu den Prüfungen der Diplomprüfung darf nur versagt werden, wenn die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen fehlen. 2 § 28 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Studenten, die nach der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung nicht zum Eintritt in das Hauptstudium berechtigt sind, sind auch nicht zur Teilnahme an studienbegleitenden Leistungsnachweisen des Hauptstudiums berechtigt.
§ 34
Umfang der Diplomprüfung, Prüfungsfächer
1Die Prüfungsordnung der Hochschule regelt insbesondere
1.
welche Pflicht- und Wahlpflichtfächer Prüfungsfächer sind,
2.
die Art der Prüfung, die Bearbeitungszeit von schriftlichen und die Dauer von mündlichen Prüfungen,
3.
in welchen Pflicht- und Wahlpflichtfächern als Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen der Diplomprüfung studienbegleitende Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise zu erbringen sind,
4.
in welchen Pflicht- und Wahlpflichtfächern eine auf studienbegleitenden Leistungsnachweisen beruhende Endnote im Diplomprüfungszeugnis auszuweisen und ob diese Endnote Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung ist,
5.
in welchen Prüfungsfächern und mit welchem Gewicht studienbegleitende Leistungsnachweise auf die Endnote anzurechnen sind,
6.
mit welchem Gewicht die einzelnen Endnoten und die Note der Diplomarbeit in die Prüfungsgesamtnote eingehen.
2In allen Studiengängen umfasst die Diplomprüfung eine Diplomarbeit. 3 § 29 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. 4Das achte Studiensemester ist von größeren Studienarbeiten freizuhalten, die die Anfertigung der Diplomarbeit in diesem Semester ausschließen.
§ 35
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, ein Problem aus seinem Studiengang selbständig auf wissenschaftlicher und/oder künstlerischer Grundlage zu bearbeiten.
(2) 1Die Diplomarbeit wird von dem von der Prüfungskommission bestellten Prüfer ausgegeben und von ihm oder einem anderen Prüfer betreut. 2Das Thema muss so beschaffen sein, dass es im Rahmen der Ausstattung der Hochschule bearbeitet werden kann. 3Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung der Prüfungskommission in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn die Betreuung durch einen Prüfer der Hochschule sichergestellt ist. 4Der Student kann im Rahmen der Pflicht- und Wahlpflichtfächer seines Studiengangs Themenwünsche äußern.
(3) 1Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit setzt voraus, dass die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Die Prüfungsordnung der Hochschule regelt
1.
in welchem Studiensemester das Thema der Diplomarbeit frühestens ausgegeben werden kann und spätestens ausgegeben werden soll,
2.
weitere Voraussetzungen für die Ausgabe des Themas,
3.
das Verfahren, nach dem der Student das Thema erhält,
4.
das Verfahren, nach dem Fristen und Termine im Zusammenhang mit der Diplomarbeit festgesetzt werden,
5.
in wie vielen Exemplaren die Diplomarbeit abzugeben ist.
3Die Regelungen müssen sicherstellen, dass die Diplomarbeit innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(4) 1Die Frist von der Themenstellung bis zur Abgabe der Diplomarbeit muss dem Umfang des Themas angemessen sein. 2Die Frist darf neun Monate nicht überschreiten, wenn die Diplomarbeit spätestens bis zu einem Monat nach Beginn des achten Semesters ausgegeben wird. 3Im Übrigen darf die Frist fünf Monate nicht überschreiten. 4Das achte Semester im Sinn von Satz 2 bestimmt sich nach dem Studienfortschritt des Studenten. 5Die Prüfungskommission kann auf Antrag eine angemessenen Nachfrist gewähren, wenn die Bearbeitungsfrist wegen Krankheit oder anderer nicht zu vertretenden Gründe nicht eingehalten werden kann; die Nachfrist soll drei Monate nicht überschreiten. 6Das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Grundes ist glaubhaft zu machen. 7Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen; § 25 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) 1Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in drei Monaten fertiggestellt werden kann. 2In einzelnen, in der Prüfungsordnung der Hochschule zu bezeichnenden Studiengängen kann dieser Zeitaufwand um höchstens einen Monat überschritten werden.
(6) 1Das Thema kann nur einmal und zwar aus triftigem Grund mit Einwilligung des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit ist unzulässig, wenn der Student die Diplomarbeit wiederholt und bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit das Thema bereits zurückgegeben hat.
(7) Diplomarbeiten sind mit einer Erklärung des Studenten zu versehen, dass er die Arbeit selbständig verfasst, noch nicht anderweitig für Prüfungszwecke vorgelegt, keine anderen als die angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benützt, sowie wörtliche und sinngemäße Zitate als solche gekennzeichnet hat.
(8) 1Für die Korrektur der Diplomarbeit gilt § 19 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bewertungsverfahren unbeschadet der Festlegung kürzerer Fristen durch die Hochschule acht Wochen nicht überschreiten soll. 2Eine Diplomarbeit wird mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, wenn sie nicht fristgerecht abgeliefert wird.
(9) 1Bei Diplomarbeiten kann die Prüfungsordnung der Hochschule eine persönliche Präsentation durch den Studenten mit mündlichen Erläuterungen vorsehen, wenn die Bewertung der Diplomarbeit (ohne Präsentation) mindestens „ausreichend“ ergibt. 2Die Präsentation findet in Gegenwart der zuständigen Prüfer statt, die ergänzende Fragen stellen können. 3Die Präsentation wird bei der Bewertung der Diplomarbeit mit berücksichtigt.
§ 36
Bestehen der Diplomprüfung
1Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn in allen auf Prüfungen beruhenden Endnoten in den Prüfungsfächern, in allen nur auf studienbegleitenden Leistungsnachweisen beruhenden Endnoten, von denen nach der Prüfungsordnung der Hochschule das Bestehen der Diplomprüfung abhängt, sowie in der Diplomarbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt sowie vorgeschriebene praktische Studiensemester und ein vorgeschriebenes Grundpraktikum erfolgreich abgeleistet wurden. 2Soweit für mehrere Prüfungsfächer eine gemeinsame Endnote zu bilden ist, muss ebenfalls mindestens die Note „ausreichend“ vorliegen. 3 § 30 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 37
Fristen für die Ablegung der Diplomprüfung, Nichtbestehen bei Fristüberschreitung
(1) 1Die Prüfungen der Diplomprüfung sollen bis zum Ende des achten Fachsemesters erstmals vollständig abgelegt sein. 2Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch studienbegleitende Leistungsnachweise erstmals abgelegt werden, auf denen Endnoten beruhen. 3Für die Berechnung dieser Frist gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die in Abs. 1 genannte Frist um mehr als vier Semester, gilt der Leistungsnachweis als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2 § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 38
Diplomprüfungszeugnis
1Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich nach Abschluss des Bewertungsverfahrens, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Diplomprüfungszeugnis ausgestellt; die Prüfungsordnung der Hochschule muss ein Muster hierfür enthalten. 2Aus dem Diplomprüfungszeugnis müssen zu ersehen sein:
1.
der Studiengang, die Studienrichtung und ein etwaiger Schwerpunkt,
2.
die Endnoten der Diplomprüfung,
3.
das Thema und die Note der Diplomarbeit,
4.
die Prüfungsgesamtnote und das Gesamturteil,
5.
die erfolgreiche Ableistung der praktischen Studiensemester und ggf. eines Grundpraktikums und
6.
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung.
3 § 32 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend für die Endnoten der Diplomprüfung und die Note der Diplomarbeit. 4Die Prüfungsordnung der Hochschule kann vorsehen, dass im Diplomprüfungszeugnis Prüfungsergebnisse der Vorprüfung nachrichtlich aufgeführt werden. 5Auf Antrag wird auch die Dauer des Fachstudiums unter Berücksichtigung der in Folge der Anrechnung von Ausbildungs- oder Prüfungsleistungen nicht besuchten Studiensemester im Diplomprüfungszeugnis oder einer ergänzenden Bescheinigung ausgewiesen; als Ende des Fachstudiums gilt dabei der Zeitpunkt, zu dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. 6Das Diplomprüfungszeugnis und das Zusatzzeugnis werden vom Präsidenten/Rektor der Hochschule und vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet; sie sind mit dem Siegel der Hochschule zu versehen. 7 § 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 39
Zweck und Verfahren
(1) 1Prüfungen am Ende der praktischen Studiensemester sind studienbegleitende Leistungsnachweise besonderer Art, die der Feststellung dienen, ob der Student die praktischen Studiensemester einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeleistet hat. 2Die Prüfungen finden grundsätzlich am Ende jedes praktischen Semesters statt. 3Werden beide praktischen Studiensemester in unmittelbarer zeitlicher Reihenfolge durchgeführt, kann die zuständige Prüfungskommission beschließen, dass beide Prüfungen zu einer gemeinsamen Prüfung gegen Ende des zweiten praktischen Studiensemesters zusammengezogen werden.
(2) 1Die Zulassung zu den Prüfungen am Ende der praktischen Studiensemester setzt außer einer form- und fristgerechten Anmeldung den Nachweis voraus, dass der Student sich in einer der Studienordnung entsprechenden praktischen Ausbildung befindet und diese bis zur Prüfung weitgehend abgeschlossen haben wird; Ausnahmen von dieser Voraussetzung kann die Prüfungskommission in Ausnahmefällen zulassen. 2Zur Prüfung können auch Studenten anderer Hochschulen zugelassen werden, die im Einzugsbereich der Hochschule das entsprechende praktische Studiensemester ableisten. 3Die Zulassung darf nicht deshalb versagt werden, weil die Ausbildung aus Gründen, die der Student nicht zu vertreten hat, kurzfristig unterbrochen wurde. 4Die Prüfungsordnung der Hochschule regelt das Verfahren der Anmeldung und Zulassung; die Prüfungsordnung der Hochschule kann weitere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
(3) 1Soweit die Prüfungsordnung der Hochschule nichts anderes bestimmt, finden die Prüfungen am Ende der praktischen Studiensemester in Form eines Kolloquiums statt. 2Für die Prüfungen am Ende der praktischen Studiensemester gelten § 27 Abs. 1, §§ 31 und 37, für das Kolloquium zusätzlich § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
(4) Soweit am Ende des Grundpraktikums eine Prüfung vorgesehen ist, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 40
Erfolgreiche Ableistung von praktischem Studiensemester und Grundpraktikum
(1) 1Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die erfolgreiche Ableistung des praktischen Studiensemesters oder des Grundpraktikums festgestellt werden kann. 2Sie hat hierbei außer dem Ergebnis etwaiger Leistungsnachweise auch das Zeugnis der Ausbildungsstelle und den vom Studenten vorzulegenden Bericht mit Prüfungsvermerk der Ausbildungsstelle zu berücksichtigen. 3Soweit die Prüfungsordnung der Hochschule nichts anderes bestimmt, setzt die Feststellung der erfolgreichen Ableistung des praktischen Studiensemesters voraus, dass im Kolloquium sowie in allen anderen geforderten Leistungsnachweisen entweder das Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ oder mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
(2) 1Hat die praktische Ausbildung den Ausbildungsbestimmungen nicht entsprochen, kann die Prüfungskommission die ganze oder teilweise Wiederholung des praktischen Studiensemesters oder des Grundpraktikums verlangen. 2Die einmalige teilweise oder ganze Wiederholung kann auch dann verlangt werden, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung am Ende des praktischen Studiensemesters und dem Zeugnis der Ausbildungsstelle voraussichtlich nicht damit gerechnet werden kann, dass eine Wiederholung der Prüfung allein zur Feststellung der erfolgreichen Ableistung führen wird.
(3) Kann die erfolgreiche Ableistung des praktischen Studiensemesters oder des Grundpraktikums nicht festgestellt werden, erhält der Student hierüber einen schriftlichen Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, innerhalb welcher Frist eine Wiederholung zu erfolgen hat.

Dritter Teil Postgraduale Studien und weiterbildendes Studium

§ 41
Postgraduale Studien
(1) Für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien), die nicht mit einer Masterprüfung abschließen, gelten die §§ 15 bis 23, § 24 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2, §§ 25 bis 27 und §§ 33 bis 40 entsprechend, soweit Abs. 2 keine abweichende Regelung trifft.
(2) 1Die Prüfungen sollen bis zum Ende der in der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit erstmals vollständig abgelegt sein. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Frist um mehr als zwei Semester überschritten sein muss; die Prüfungsordnung der Hochschule kann an Stelle von zwei Semestern ein Semester vorsehen.
§ 42
Weiterbildendes Studium
Für weiterbildende Studiengänge, die nicht mit einer Masterprüfung abschließen, gilt § 41 entsprechend, soweit die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Vierter Teil Inkrafttreten

§ 43
Inkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2001 tritt die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern vom 18. September 1997 (GVBl S. 526, BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) außer Kraft.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 treten § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 19 Abs. 5 Satz 1 zum 1. Oktober 2002 in Kraft. 2 § 31 Abs. 3 gilt nur für Studenten, die nach dem Sommersemester 2001 das Studium beginnen.
München, den 17. Oktober 2001
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister