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RaPO
Text gilt ab: 16.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2023
Fassung: 17.10.2001
§ 7
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, Bildung von Endnoten
(1) Der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung ist die individuelle Leistung des Studierenden zugrunde zu legen.
(2) 1Für die Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1
sehr gut
eine hervorragende Leistung
2
gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3
befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5
nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
2Für die Bewertung werden nur ganze Noten vergeben. 3Die Hochschulprüfungsordnung kann vorsehen, dass die Noten um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. 4Die Hochschulprüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen, auf denen keine Endnoten beruhen, mit den Prädikaten „mit Erfolg abgelegt“ oder „ohne Erfolg abgelegt“ bewertet werden.
(3) 1 Schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfenden zu bewerten, mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfenden und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen. 2Ist eine Prüfungsleistung unterschiedlich bewertet worden, sollen sich die Prüfenden auf eine übereinstimmende Bewertung einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, ergibt sich die Note aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel.
(4) 1Auf Grund der Bewertungen werden Endnoten gebildet. 2Sind die Noten mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Endnote zusammenzufassen, ergibt sich die Note aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel. 3Die Hochschulprüfungsordnung kann vorsehen, dass die Noten unterschiedlich gewichtet werden oder bestimmen, dass bei der Note „nicht ausreichend“ in einer der Prüfungsleistungen die Endnote „nicht ausreichend“ erteilt wird.
(5) Die Endnoten sowie die Note der Bachelor- oder Masterarbeit lauten bei einem Notendurchschnitt oder einer Note
von
1
bis
1,5
sehr gut
von
1,6
bis
2,5
gut
von
2,6
bis
3,5
befriedigend
von
3,6
bis
4,0
ausreichend
über
4,0


nicht ausreichend.