Inhalt
(1) 1Studierenden, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. 2Der Nachteilsausgleich kann insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form gewährt werden.
(2) 1Ein Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag soll spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
(3) 1Die Behinderung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen. 2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Angaben das ärztliche Attest enthalten muss; die Regelung ist hochschulöffentlich bekannt zu geben. 3Die Hochschule kann ein Attest des Gesundheitsamts oder eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) verlangen.