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RaPO
Text gilt ab: 16.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2023
Fassung: 17.10.2001
§ 12
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
(1) 1Die Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Studierenden das Ergebnis der jeweiligen Modulprüfung mitgeteilt worden ist. 3Soweit im Rahmen der Prüfungen gestalterische Arbeiten angefertigt werden, gilt die Aufbewahrungsfrist nur für die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung zu erstellende Dokumentation in digitaler Form.
(2) 1Eine reduzierte Prüfungsakte ist für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren. 2Diese enthält Unterlagen über die Immatrikulationsdauer, die Prüfungsergebnisse, die Exmatrikulation und die Verleihung des akademischen Grades. 3Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Studierende exmatrikuliert wurde.
(3) 1Die Prüfungsunterlagen sind nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist zu vernichten, wenn sie nicht mit Einverständnis des jeweiligen Studierenden zu Hochschulzwecken aufbewahrt oder als archivwürdige Unterlagen im Archiv der jeweiligen Hochschule oder in einem staatlichen Archiv archiviert werden. 2Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert oder vernichtet werden, wenn und solange gegen eine Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben und das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.