Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 04.09.1964
Art. 8
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange von Mitgliedern im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz berührt werden.
(2) Die Bayerische Ärzteversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Versorgungsanstalt zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.