Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 04.09.1964
Artikel 1
Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätig sind.