Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 04.09.1964
Artikel 14
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(2) Die Satzungen der beiden Versorgungsanstalten sind von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz bekanntzugeben.