Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 04.09.1964
Artikel 13
(1) 1Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Anstalten. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalten gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) 1Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tage des Wirksamwerdens der Kündigungen zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zu Grunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Versorgungsanstalten aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Bei der Verteilung des Vermögens sind im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.