Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 04.09.1964
Art. 11
(1) Die Bezirksärztekammer Pfalz und die Bezirkszahnärztekammer Pfalz übermitteln der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte und Zahnärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung und des Zahnheilkundegesetzes zuständigen Behörden im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten oder Zahnärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.