Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 04.09.1964
Art. 7
Bei der Anlage des Vermögens der Bayerischen Ärzteversorgung sind der ehemalige Regierungsbezirk Pfalz und die Mitglieder aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Ärzteversorgung zu berücksichtigen.