RDGZustV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 18.06.2008
§ 2
Übernahme der Verfahren
Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.