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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung – RDGZustV) Vom 18. Juni 2008 (GVBl. S. 341) BayRS 303-2-4-J (§§ 1–3)
§ 1 Ausübung der Befugnisse
§ 2 Übernahme der Verfahren
§ 3 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
RDGZustV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 18.06.2008
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§ 2
Übernahme der Verfahren
Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.