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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 33
Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule
1Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten Studierenden an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem eng verwandten Studiengang an einer bayerischen Hochschule anerkannt. 2Ein Probestudium an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland, zu dem abweichend von den in § 30 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen wurde, wird nicht mitgerechnet.