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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 32
Probestudium
(1) Stellt die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 fest, bescheinigt sie die Berechtigung zum Probestudium für den beantragten Studiengang.
(2) Das Probestudium nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dauert mindestens zwei und höchstens drei Semester, in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren höchstens vier Semester.
(3) Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Hochschule die Studieneignung fest und bescheinigt die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang.
(4) Die Hochschule legt die Einzelheiten des Probestudiums durch Satzung fest, in der auch die Dauer des Probestudiums und der Umfang der pro Probesemester mindestens nachzuweisenden Leistungspunkte zu regeln sind.