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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 27
Beendigung der Unterbringung
(1) Die fachliche Leitung der Einrichtung und die Kreisverwaltungsbehörde haben unverzüglich das Gericht zu verständigen, wenn nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(2) 1Die Überwachung der Einhaltung gerichtlicher Auflagen obliegt der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat die betroffene Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des zuständigen Gerichts befindet.
(3) 1Unmittelbar vor Eintritt des nach § 323 Nr. 2, §§ 329, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestimmten Zeitpunkts stellt die fachliche Leitung der Einrichtung durch Rückfrage bei Gericht fest, ob eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ergangen ist. 2Ist das nicht der Fall, ist die betroffene Person von der fachlichen Leitung der Einrichtung zeitgerecht zu entlassen.
(4) 1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Unterbringung aufgetreten ist, und gegebenenfalls die Bewährungshilfe sind durch die Einrichtung rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung der Unterbringung zu benachrichtigen, es sei denn, die gerichtliche Unterbringung war ausschließlich auf Grund von Selbstgefährdung erfolgt. 2Der Kreisverwaltungsbehörde und der Polizeidienststelle sind dabei notwendige Informationen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln.
(5) 1Die Einrichtung verständigt die Sorgeberechtigten Minderjähriger rechtzeitig vor der bevorstehenden Entlassung und wirkt daraufhin, dass diese die untergebrachte minderjährige Person in Obhut nehmen können. 2Sind die Sorgeberechtigten nicht zu erreichen oder verhindert, benachrichtigt die Einrichtung umgehend das zuständige Jugendamt.