Inhalt

BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 22
Arbeits- und Beschäftigungstherapie, therapiefreie Zeit
(1) Die Einrichtung soll der untergebrachten Person Arbeits- und Beschäftigungstherapie anbieten und sie dazu anhalten, in Abhängigkeit von deren Gesundheitszustand daran teilzunehmen.
(2) 1Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre therapiefreie Zeit in einer für sie sinnvollen Weise zu gestalten. 2Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.