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Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) Vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583) BayRS 2128-2-A/G (Art. 1–39)
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Teil 1 Stärkung der psychiatrischen Versorgung (Art. 1–4)
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Teil 2 Öffentlich-rechtliche Unterbringung (Art. 5–37)
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Kapitel 1 Voraussetzungen, Einrichtungen, Ziele und Grundsätze (Art. 5–10)
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Kapitel 2 Sofortige vorläufige Unterbringung (Art. 11–14)
Art. 11 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde
Art. 12 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei
Art. 13 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die fachliche Leitung der Einrichtung
Art. 14 Verfahren bei sofortiger vorläufiger Unterbringung
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Kapitel 3 Gerichtliche Unterbringung (Art. 15–17)
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Kapitel 4 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person (Art. 18–20)
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Kapitel 5 Gestaltung der Unterbringung, Entlassung (Art. 21–27)
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Kapitel 6 Sicherungsmaßnahmen (Art. 28–30)
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Kapitel 7 Datenschutz, Aktenführung, Anonymisiertes Melderegister, örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 31–34)
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Kapitel 8 Kosten (Art. 35–36)
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Kapitel 9 Besuchskommissionen (Art. 37)
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Teil 3 Schlussvorschriften (Art. 38–39)
[Schlussformel]
Inhalt
BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
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Kapitel 2 Sofortige vorläufige Unterbringung
Art. 11 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde
Art. 12 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei
Art. 13 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die fachliche Leitung der Einrichtung
Art. 14 Verfahren bei sofortiger vorläufiger Unterbringung