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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 26
Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung
(1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert und weitestgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dies zulassen.
(2) 1Der untergebrachten Person sind so wenig Beschränkungen wie möglich aufzuerlegen. 2Der Leiter der Einrichtung kann der untergebrachten Person bis zu vier Wochen Erleichterung in der Unterbringung (Belastungserprobung) gewähren. 3Die stundenweise Belastungserprobung (Ausgang) kann auch unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Einrichtung gewährt werden.
(3) Die Belastungserprobung kann mit Absprachen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.
(4) Die Belastungserprobung kann jederzeit widerrufen, eingeschränkt, nur unter Aufsicht gewährt oder mit Absprachen verbunden werden, insbesondere wenn sich der gesundheitliche Zustand der untergebrachten Person verschlechtert oder Auflagen nicht befolgt werden oder dies im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit erforderlich ist.
(5) Von der bevorstehenden Lockerung der Unterbringung oder der Gewährung einer Belastungserprobung sind bei Personen, von denen eine Fremdgefährdung ausgehen kann, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Unterbringung aufgetreten ist, zu benachrichtigen.