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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 21
Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und in ihrem Zimmer aufzubewahren sowie ihre persönliche Kleidung zu tragen, soweit die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung oder die Übersichtlichkeit des Unterbringungsraums nicht gefährdet werden.
(2) 1Ausgeschlossene Gegenstände werden auf Kosten der untergebrachten Person aufbewahrt oder an eine von ihr benannte Person übergeben oder versandt. 2Andernfalls werden sie auf Kosten der untergebrachten Person aus der Einrichtung entfernt.
(3) Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person deren Überprüfung zustimmt.
(4) Die untergebrachte Person darf Presseerzeugnisse in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Einrichtung beziehen, sofern diese nicht geeignet sind, die Ziele der Unterbringung zu gefährden.