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Text gilt ab: 01.04.2009
Fassung: 16.06.1998
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Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter
Vom 16. Juni 1998
(GVBl. S. 302)
BayRS 2030-2-1-3-F

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302, BayRS 2030-2-1-3-F), die durch § 1 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl. S. 79) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 32b Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Diese Verordnung gilt für die Beamten des Freistaates Bayern.
§ 2
Unbeschadet der Art. 45 BayBG und Art. 22 Abs. 1 BayHSchG sind folgende Ämter, sofern sie mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören, statusrechtlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen:
1.
Bei den obersten Landesbehörden:
die Leiter von Organisationseinheiten, die dem leitenden Beamten direkt unterstellt sind;
die Leiter der Referate oder Sachgebiete;
die Leiter der Stabsstellen (insb. die Leiter der Büros der Mitglieder der Staatsregierung)
2.
Bei den sonstigen Behörden:
die Leiter von Behörden (insb. Vorsteher, Direktoren, Schulleiter, Rektoren, Vorstände, Geschäftsleiter);
die Leiter von Organisationseinheiten von Behörden (insb. Leiter von Abteilungen, Unterabteilungen, Dezernaten, Bereichen, Fachbereichen, Referaten, Sachgebieten, Gruppen; Kanzler).
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
München, den 16. Juni 1998
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber