Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 9
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben oder bei denen sie als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Eine zweite Wiederholung ist ausnahmsweise mit Genehmigung des Staatsministeriums möglich. 3Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2) 1Zu Verbesserung der Gesamtnote kann die Prüfung einmal wiederholt werden. 2Die Prüfung kann nur im gesamten Umfang und innerhalb von drei Jahren wiederholt werden. 3Die an der Prüfung Teilnehmenden haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 4Entscheiden sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so haben sie zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben; sie erhalten dann ein Zeugnis mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung.