Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
(1) 1Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Note 1 = sehr gut
Note 2 = gut
Note 3 = befriedigend
Note 4 = ausreichend
Note 5 = mangelhaft
Note 6 = ungenügend.
2Zwischennoten sind nicht zulässig.
(2) 1Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. 2Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert
von 1,00 bis einschließlich 1,50


die Note „sehr gut“,
von 1,51 bis einschließlich 2,50


die Note „gut“,
von 2,51 bis einschließlich 3,50


die Note „befriedigend“,
von 3,51 bis einschließlich 4,50


die Note „ausreichend“,
von 4,51 bis einschließlich 5,50


die Note „mangelhaft“,
von über 5,50
die Note „ungenügend“.



(3) Die Gesamtnote für die Prüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
von 1,00 bis einschließlich 1,50


„mit Auszeichnung bestanden“,
von 1,51 bis einschließlich 2,50


„gut bestanden“,
von 2,51 bis einschließlich 3,50


„befriedigend bestanden“,
von 3,51 bis einschließlich 4,50


„bestanden“.