Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 2
Durchführung der Prüfungen
(1) 1Die Prüfungen werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durchgeführt. 2Sie finden in der Regel in Augsburg, Bayreuth und München statt. 3Die Termine der schriftlichen Prüfungen bestimmt das Staatsministerium.
(2) 1Um die Einheitlichkeit der Prüfungen zu gewährleisten, kann das Staatsministerium Ministerialkommissäre bestellen. 2Die Ministerialkommissäre haben in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
Sie sind berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Prüfungsarbeiten dem Prüfungsausschuß darzulegen und nötigenfalls im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß über die Benotung einzelner Arbeiten zu entscheiden,
2.
sie haben bei den mündlichen und den unterrichtspraktischen Prüfungen die Rechte einer prüfenden Person,
3.
sie wirken bei der Schlußberatung des Prüfungsausschusses und bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses mit,
4.
sie legen bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfungsausschuß und den Ministerialkommissären die Streitfrage unverzüglich dem Staatsministerium vor,
5.
sie unterzeichnen die Prüfungszeugnisse mit.
(3) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift geführt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.
(4) Nach Abschluß der Prüfungen kann jede an der Prüfung teilnehmende Person Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über die mündlichen und unterrichtspraktischen Prüfungen nehmen.