Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) Die an der Prüfung Teilnehmenden werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV schriftlich geprüft.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben werden für alle an der Prüfung Teilnehmenden vom Staatsministerium einheitlich gestellt. 2Gleiche Prüfungsaufgaben sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(3) Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung über die schriftliche Prüfung sind anzuwenden.
(4) Grobe Verstöße gegen die sprachliche und äußere Form können sich auf die Bewertung auswirken.