Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 1
Zweck der Prüfungen
1Mit dem Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift oder für Lehrkräfte der Textverarbeitung weisen die Bewerber die Befähigung zum Erteilen des Unterrichts im jeweiligen Fach nach. 2Vorschriften des Laufbahnrechts, insbesondere hinsichtlich der Verwendung an öffentlichen Schulen, bleiben unberührt.