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PfleVG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.04.2017
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Gesetz zur Errichtung einer Vereinigung der Pflegenden in Bayern
(Pflegendenvereinigungsgesetz – PfleVG)
Vom 24. April 2017
(GVBl. S. 78)
BayRS 2124-2-G

Vollzitat nach RedR: Pflegendenvereinigungsgesetz (PfleVG) vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78, BayRS 2124-2-G), das durch Art. 32a Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Vereinigung der Pflegenden in Bayern
(1) 1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen.
(2) 1Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 2Mitglieder können werden:
1.
Angehörige der Pflegeberufe, die in Bayern
a)
den pflegerischen Beruf ausüben oder
b)
ohne den Beruf auszuüben, ihre Hauptwohnung haben und
2.
Berufsfachverbände, die die beruflichen Belange der Angehörigen der Pflegeberufe in Bayern vertreten und ihren Sitz in Bayern haben.
3Angehörige der Pflegeberufe sind
1.
Pflegefachpersonen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder der Altenpflege,
2.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer zweijährigen Ausbildung nach der Schulordnung FS Altenpflege und Familienpflege (FSO Alt Fam) vom 7. November 1985 (GVBl. S. 686, BayRS 2236-6-1-6-K), aufgehoben durch § 78 Abs. 3 der Verordnung vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30), und
3.
Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung.
Art. 2
Aufgaben und Verordnungsermächtigung
(1) 1Aufgabe der Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist es insbesondere,
1.
die Interessen der Angehörigen der Pflegeberufe zu vertreten, zu fördern und zu stärken,
2.
die Fortbildung der Angehörigen der Pflegeberufe zu fördern und Fortbildungsangebote zu entwickeln,
3.
Qualitätsrichtlinien für die Pflege nach dem Stand der Wissenschaft zu entwickeln und fortzuschreiben,
4.
Erhebungen zum Arbeitskräftebedarf in der Pflege und zur Arbeitssituation von Angehörigen der Pflegeberufe durchzuführen,
5.
Gerichten und Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder geeignete Sachverständige zu benennen,
6.
Rechtsverordnungen nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 13 des Gesundheitsdienstgesetzes zu vollziehen, die Berufsangehörige in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder der Altenpflege betreffen,
7.
ihre Mitglieder in berufsrechtlichen, berufsethischen und fachlichen Belangen zu beraten sowie
8.
an der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zu bestimmen.
(2) 1Die Behörden sollen in Angelegenheiten, die den Bereich der Pflege betreffen,
1.
der Vereinigung der Pflegenden in Bayern auf Anfrage Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, und
2.
die Vereinigung der Pflegenden in Bayern frühzeitig anhören.
2Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erforderlich ist, ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten.
(3) 1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern soll mit Institutionen und Verbänden im Bereich der Pflege vertrauensvoll zusammenwirken. 2Hierzu kann sie sich insbesondere an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.
Art. 3
Organe
(1) 1Organe der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 2Sind mindestens 1 000 natürliche Personen Mitglied der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung. 3Die Delegiertenversammlung besteht bei einer Mitgliederzahl von weniger als 10 000 natürlichen Personen aus 100 Delegierten, im Übrigen aus 120 Delegierten. 4Die Delegierten werden
1.
zu drei Vierteln von den Mitgliedern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 durch geheime Abstimmung gewählt und
2.
zu einem Viertel durch die Mitglieder nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 entsendet.
5Die entsendeten Delegierten müssen Mitglieder der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sein. 6Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitgliederversammlung oder die Delegiertenversammlung
1.
beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, insbesondere über den Haushaltsplan und über Satzungen, und
2.
wählt den Vorstand aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von fünf Jahren.
(3) 1Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 2Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 3Er führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung der Pflegenden in Bayern und bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle. 4Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Vereinigung der Pflegenden in Bayern nach außen und leitet die Geschäftsstelle.
Art. 4
Beirat
(1) 1Es wird ein Beirat eingerichtet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern besteht. 2Vier Mitglieder und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung gewählt. 3Vier weitere Mitglieder und deren Stellvertreter werden einvernehmlich von den Verbänden der Träger von Pflegeeinrichtungen und von Krankenhäusern benannt. 4Das Staatsministerium bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter, die jeweils nicht dem Kreis der Mitglieder nach den Sätzen 2 und 3 angehören. 5Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 6Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle der Vereinigung der Pflegenden in Bayern.
(2) 1Bevor die Mitglieder- oder die Delegiertenversammlung über Fragen der Fort- und Weiterbildung von Angehörigen der Pflegeberufe beschließt, hat sie ein Votum des Beirats einzuholen. 2Dieses Votum ist bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.
Art. 5
Hauptsatzung
1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern gibt sich eine Hauptsatzung. 2Darin sind insbesondere nähere Regelungen zu treffen über
1.
die Begründung, die Ausgestaltung und die Beendigung der Mitgliedschaft natürlicher Personen und der Verbände,
2.
den Organisationsaufbau und die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Beschlussfassung der Organe,
3.
die Wahl der Mitglieder des Beirats und die Arbeitsweise des Beirats,
4.
das Finanzwesen,
5.
die gesetzliche Vertretung und
6.
die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vereinigung der Pflegenden in Bayern und für Leistungen, die die Vereinigung der Pflegenden in Bayern erbringt.
3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 6
Finanzierung und Aufsicht
(1) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhält die Vereinigung der Pflegenden in Bayern jährliche staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
(2) 1Die Aufsicht über die Vereinigung der Pflegenden in Bayern führt das Staatsministerium. 2Hinsichtlich der übertragenen staatlichen Aufgaben und der Verwendung der Haushaltsmittel handelt es sich um Fachaufsicht, im Übrigen um Rechtsaufsicht. 3Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend. 4Das Staatsministerium kann zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss.
Art. 7
(außer Kraft)
Art. 7a
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Art. 41 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
“(7) 1Art. 13b des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. 2Zuständige Stelle ist die Landesärztekammer.“
2.
Art. 104 wird aufgehoben.
Art. 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(2) Art. 7 tritt mit Ablauf des 30. April 2019 außer Kraft.
München, den 24. April 2017
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer