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BayPfleG
Text gilt ab: 16.07.2024
Fassung: 24.04.2017
Art. 1
Vereinigung der Pflegenden in Bayern
(1) 1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen.
(2) 1Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 2Mitglieder können Angehörige der Pflegeberufe werden, die in Bayern den pflegerischen Beruf ausüben oder, ohne den Beruf auszuüben, ihre Hauptwohnung haben. 3Angehörige der Pflegeberufe sind
1.
Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes haben (Pflegefachpersonen),
2.
Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung.