Inhalt
Art. 8
Übergangsvorschrift
(1) Ist die letzte Wahl der Delegiertenversammlung vor dem 16. Juli 2024 erfolgt, so ist für den Zeitraum ab 17. Juli 2026 für den verbleibenden Teil der Amtsperiode eine neue Delegiertenversammlung zu wählen.
(2) Wird nach Abs. 1 eine neue Delegiertenversammlung gewählt, so wählt diese abweichend von Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 für den verbleibenden Teil der Amtsperiode des Vorstands einen neuen Vorstand.