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PfleVG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.04.2017
Art. 3
Organe
(1) 1Organe der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 2Sind mindestens 1 000 natürliche Personen Mitglied der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung. 3Die Delegiertenversammlung besteht bei einer Mitgliederzahl von weniger als 10 000 natürlichen Personen aus 100 Delegierten, im Übrigen aus 120 Delegierten. 4Die Delegierten werden
1.
zu drei Vierteln von den Mitgliedern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 durch geheime Abstimmung gewählt und
2.
zu einem Viertel durch die Mitglieder nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 entsendet.
5Die entsendeten Delegierten müssen Mitglieder der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sein. 6Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitgliederversammlung oder die Delegiertenversammlung
1.
beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, insbesondere über den Haushaltsplan und über Satzungen, und
2.
wählt den Vorstand aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von fünf Jahren.
(3) 1Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 2Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 3Er führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung der Pflegenden in Bayern und bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle. 4Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Vereinigung der Pflegenden in Bayern nach außen und leitet die Geschäftsstelle.