Inhalt
Art. 7
Anzeigepflicht; Berufsregister
(1) 1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern errichtet ein Berufsregister für Pflegefachpersonen. 2Pflegefachpersonen müssen die Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit innerhalb Bayerns sowie jede Änderung der Angaben nach Satz 3 unverzüglich bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern anzeigen. 3Anzugeben sind:
- 1.
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Name, Anschrift und Geburtsdatum,
- 2.
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Tätigkeit und Versorgungsbereich,
- 3.
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Name und Anschrift des Arbeitgebers oder des Sitzes bei selbstständiger Berufsausübung,
- 4.
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die konkrete Berufsbezeichnung, gegebenenfalls mit dem akademischen Grad, und
- 5.
-
etwaige pflegerische Fort- und Weiterbildungsbezeichnungen.
4Bei der Anmeldung ist die Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen.
(2) Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dienen der Förderung und Sicherstellung der Pflegequalität und der pflegerischen Versorgung in Bayern.
(3) Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen nur an andere Behörden übermittelt werden, soweit diese zu den in Abs. 2 genannten Zwecken erforderlich sind.
(4) Anzeigen nach Abs. 1 Satz 2 sind nicht gebührenpflichtig.
(5) Nach der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Abs. 1 sind die erhobenen Daten unverzüglich aus dem Register zu löschen.