Inhalt

BayPfleG
Text gilt ab: 16.07.2024
Fassung: 24.04.2017
Art. 4
Kommission
(1) 1Das Staatsministerium kann eine Kommission einberufen, die aus einer oder einem Vorsitzenden und 13 Mitgliedern besteht. 2Fünf Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch den Vorstand der Vereinigung der Pflegenden in Bayern benannt. 3Fünf Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch den Bayerischen Landespflegerat benannt. 4Drei Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Landes-Dekanekonferenz Pflegewissenschaft in Bayern benannt. 5Das Staatsministerium bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Benehmen mit den Mitgliedern nach den Sätzen 2 bis 4. 6Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums kann zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. 7Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig. 8Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils fünf Jahre. 9Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 10Ein anderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat. 11Eine erneute Bestellung ist zulässig. 12Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle der Vereinigung der Pflegenden in Bayern.
(2) 1Aufgabe der Kommission ist es, den Prozess der Reform und Weiterentwicklung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern beratend zu begleiten und diesen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. 2Die Kommission kann Empfehlungen zur Reform und Weiterentwicklung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern erarbeiten und diese dem Staatsministerium vorlegen.