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BayPfleG
Text gilt ab: 16.07.2024
Fassung: 24.04.2017
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Bayerisches Gesetz über die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Angehörigen der Pflegeberufe
(Bayerisches Pflegendengesetz – BayPfleG)
Vom 24. April 2017
(GVBl. S. 78)
BayRS 2124-2-G

Vollzitat nach RedR: Pflegendenvereinigungsgesetz (PfleVG) vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78, BayRS 2124-2-G), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 205) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Vereinigung der Pflegenden in Bayern
(1) 1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen.
(2) 1Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 2Mitglieder können Angehörige der Pflegeberufe werden, die in Bayern den pflegerischen Beruf ausüben oder, ohne den Beruf auszuüben, ihre Hauptwohnung haben. 3Angehörige der Pflegeberufe sind
1.
Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes haben (Pflegefachpersonen),
2.
Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung.
Art. 2
Aufgaben und Verordnungsermächtigung
(1) 1Aufgabe der Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist es insbesondere,
1.
die Interessen der Angehörigen der Pflegeberufe zu vertreten, zu fördern und zu stärken,
2.
die Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Pflegeberufe zu fördern und Fort- und Weiterbildungsangebote zu entwickeln,
3.
sich bei der Erarbeitung, Fortschreibung und Evaluation von Qualitätsrichtlinien für die Pflege unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft zu beteiligen,
4.
Erhebungen zum Arbeitskräftebedarf in der Pflege und zur Arbeitssituation von Angehörigen der Pflegeberufe durchzuführen,
5.
Gerichten und Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder geeignete Sachverständige zu benennen,
6.
einen Entwurf einer Berufs- und Weiterbildungsordnung unter Beteiligung des Fachbeirats nach Art. 25 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft zu erstellen,
7.
ihre Mitglieder in berufsrechtlichen, berufsethischen und fachlichen Belangen zu beraten sowie
8.
an der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
2Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zu bestimmen.
(2) 1Die Behörden sollen in Angelegenheiten, die den Bereich der Pflege betreffen,
1.
der Vereinigung der Pflegenden in Bayern auf Anfrage Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, und
2.
die Vereinigung der Pflegenden in Bayern frühzeitig anhören.
2Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erforderlich ist, ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu verarbeiten.
(3) 1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern soll mit Institutionen und Verbänden im Bereich der Pflege vertrauensvoll zusammenwirken. 2Hierzu kann sie sich insbesondere an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.
Art. 3
Organe
(1) 1Organe der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 2Sind mindestens 1 000 natürliche Personen Mitglied der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung. 3Die Delegiertenversammlung besteht bei einer Mitgliederzahl von weniger als 10 000 natürlichen Personen aus 100 Delegierten, im Übrigen aus 120 Delegierten. 4Die Delegierten werden von den Mitgliedern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 durch geheime Abstimmung gewählt. 5Die Delegierten müssen Mitglieder der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sein. 6Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitgliederversammlung oder die Delegiertenversammlung
1.
beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, insbesondere über den Haushaltsplan und über Satzungen, und
2.
wählt den Vorstand aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von fünf Jahren.
(3) 1Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 2Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 3Er führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung der Pflegenden in Bayern und bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle. 4Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Vereinigung der Pflegenden in Bayern nach außen und leitet die Geschäftsstelle.
(4) 1Die Wahlen der Delegierten und des Vorstands können auch in elektronischer Form durchgeführt werden. 2Der Vorstand entscheidet, ob die Wahl in elektronischer Form durchgeführt werden soll. 3Näheres zum Verfahren regelt die Hauptsatzung nach Art. 5.
Art. 4
Kommission
(1) 1Das Staatsministerium kann eine Kommission einberufen, die aus einer oder einem Vorsitzenden und 13 Mitgliedern besteht. 2Fünf Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch den Vorstand der Vereinigung der Pflegenden in Bayern benannt. 3Fünf Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch den Bayerischen Landespflegerat benannt. 4Drei Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Landes-Dekanekonferenz Pflegewissenschaft in Bayern benannt. 5Das Staatsministerium bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Benehmen mit den Mitgliedern nach den Sätzen 2 bis 4. 6Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums kann zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. 7Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig. 8Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils fünf Jahre. 9Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 10Ein anderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat. 11Eine erneute Bestellung ist zulässig. 12Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle der Vereinigung der Pflegenden in Bayern.
(2) 1Aufgabe der Kommission ist es, den Prozess der Reform und Weiterentwicklung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern beratend zu begleiten und diesen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. 2Die Kommission kann Empfehlungen zur Reform und Weiterentwicklung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern erarbeiten und diese dem Staatsministerium vorlegen.
Art. 5
Hauptsatzung
1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern gibt sich eine Hauptsatzung. 2Darin sind insbesondere nähere Regelungen zu treffen über
1.
die Begründung, die Ausgestaltung und die Beendigung der Mitgliedschaft natürlicher Personen,
2.
den Organisationsaufbau und die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Beschlussfassung der Organe,
3.
das Finanzwesen,
4.
die gesetzliche Vertretung und
5.
die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vereinigung der Pflegenden in Bayern und für Leistungen, die die Vereinigung der Pflegenden in Bayern erbringt.
3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 6
Finanzierung und Aufsicht
(1) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhält die Vereinigung der Pflegenden in Bayern jährliche staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
(2) 1Die Aufsicht über die Vereinigung der Pflegenden in Bayern führt das Staatsministerium. 2Hinsichtlich der übertragenen staatlichen Aufgaben und der Verwendung der Haushaltsmittel handelt es sich um Fachaufsicht, im Übrigen um Rechtsaufsicht. 3Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend. 4Das Staatsministerium kann zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss.

Teil 2 (noch nicht in Kraft)

Art. 7
(noch nicht in Kraft)
Art. 7a
(aufgehoben)

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 8
Übergangsvorschrift
(1) Ist die letzte Wahl der Delegiertenversammlung vor dem 16. Juli 2024 erfolgt, so ist für den Zeitraum ab 17. Juli 2026 für den verbleibenden Teil der Amtsperiode eine neue Delegiertenversammlung zu wählen.
(2) Wird nach Abs. 1 eine neue Delegiertenversammlung gewählt, so wählt diese abweichend von Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 für den verbleibenden Teil der Amtsperiode des Vorstands einen neuen Vorstand.
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
München, den 24. April 2017
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer