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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 64
Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen; Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) 1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet; Art. 43 findet keine Anwendung. 2Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten Art. 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, Art. 53a, Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 57 bis 62 entsprechend.
(2) 1Soweit gemäß Art. 6 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 und 3 einzelne Dienststellen gebildet werden, wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.