Inhalt
Art. 63
Jugend- und Auszubildendenversammlung
1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. 2Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. 3Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. 4Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. 5Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.