Inhalt
Art. 58
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die
- 1.
-
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte)
oder
- 2.
-
Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende oder dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis sind.
2Art. 13 gilt entsprechend.
(2) 1Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinn von Abs. 1 und die nach Art. 13 wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. 2Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zu Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden.