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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 58
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die
1.
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte)
oder
2.
Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende oder dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis sind.
2Art. 13 gilt entsprechend.
(2) 1Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinn von Abs. 1 und die nach Art. 13 wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. 2Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zu Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden.