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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 55
Bildung von Gesamtpersonalräten
1Soweit gemäß Art. 6 Abs. 3 und 5 Satz 2 und 3 einzelne Dienststellen gebildet werden, wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat errichtet. 2Bei Gemeinden wird ein Gesamtpersonalrat auch für den Bereich einer Nebenstelle oder eines Dienststellenteils errichtet, die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 als selbständige Dienststelle gelten, wenn in diesem Bereich weitere Nebenstellen oder Dienststellenteile gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 verselbständigt werden.