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BayMoG
Text gilt ab: 16.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.05.2031
Fassung: 08.05.2026
Art. 3
Freistellungen
Die Rechtsverordnung nach Art. 2 Satz 1 muss neben der Festsetzung als Modellregion enthalten
1.
eine Aufzählung der Vorschriften des Landesrechts, von deren Anwendung die Modellregion ganz oder teilweise freigestellt wird,
2.
eine Bestimmung, nach der die jeweilige Freistellung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt und endet, spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2031,
3.
einen Vorbehalt der nachträglichen Änderung oder Ergänzung einer Freistellung sowie
4.
einen Vorbehalt zur vorzeitigen Aufhebung der Freistellung.