Inhalt
Die Rechtsverordnung nach Art. 2 Satz 1 muss neben der Festsetzung als Modellregion enthalten
- 1.
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eine Aufzählung der Vorschriften des Landesrechts, von deren Anwendung die Modellregion ganz oder teilweise freigestellt wird,
- 2.
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eine Bestimmung, nach der die jeweilige Freistellung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt und endet, spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2031,
- 3.
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einen Vorbehalt der nachträglichen Änderung oder Ergänzung einer Freistellung sowie
- 4.
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einen Vorbehalt zur vorzeitigen Aufhebung der Freistellung.