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Gesetz zur Einführung von Modellregionen und zur Deregulierung – Bayerisches Modellregionengesetz
(Bayerisches Modellregionengesetz – BayMoG)
Vom 8. Mai 2026
(GVBl. S. 206)
BayRS 2026-1-I
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Modellregionengesetz (BayMoG) vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 206, BayRS 2026-1-I)
(1) In Modellregionen werden Freistellungen von Vorschriften des Landesrechts mit dem Ziel einer möglichst flächendeckenden Übertragbarkeit befristet erprobt.
(2) 1Freistellungen im Sinne dieses Gesetzes können sich nur auf Vorschriften in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Landes beziehen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden. 2Die Freistellung gilt unabhängig von der Zuordnung einer Aufgabe zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis.
(3) Eine Freistellung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht möglich von Vorschriften
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der Verfassung des Freistaates Bayern,
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soweit diese der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen,
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des Wahlrechts,
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des Rechts der kommunalen Wahlbeamten,
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des Beamten- und Besoldungsrechts sowie
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des Aufnahmegesetzes (AufnG) und der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).
(4) Eine Freistellung im Sinne dieses Gesetzes kann ferner nicht erfolgen, soweit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für Leib und Leben, zu besorgen ist oder spezifische Rechte Dritter entgegenstehen.
Art. 2
Modellregionen, Verordnungsermächtigung
1Als Modellregion können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration festgesetzt werden
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Landkreise, auch soweit es um Freistellungen für staatliche Landratsämter geht,
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kreisfreie Gemeinden,
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kreisangehörige Gemeinden und
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Verwaltungsgemeinschaften.
2Je Regierungsbezirk soll mindestens eine Modellregion festgesetzt werden. 3Ein Anspruch auf Festsetzung als Modellregion besteht nicht.
Die Rechtsverordnung nach Art. 2 Satz 1 muss neben der Festsetzung als Modellregion enthalten
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eine Aufzählung der Vorschriften des Landesrechts, von deren Anwendung die Modellregion ganz oder teilweise freigestellt wird,
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eine Bestimmung, nach der die jeweilige Freistellung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt und endet, spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2031,
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einen Vorbehalt der nachträglichen Änderung oder Ergänzung einer Freistellung sowie
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einen Vorbehalt zur vorzeitigen Aufhebung der Freistellung.
(1) Die Festsetzung als Modellregion erfolgt im Einvernehmen mit der Modellregion.
(2) Soweit nach Art. 3 von einer Vorschrift freigestellt werden soll, die dem Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums zuzuordnen ist, erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Staatsministerium.
Art. 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 16. Mai 2026 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 15. Mai 2031 außer Kraft.
München, den 8. Mai 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder