Inhalt
Art. 2
Modellregionen, Verordnungsermächtigung
1Als Modellregion können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration festgesetzt werden
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Landkreise, auch soweit es um Freistellungen für staatliche Landratsämter geht,
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kreisfreie Gemeinden,
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kreisangehörige Gemeinden und
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Verwaltungsgemeinschaften.
2Je Regierungsbezirk soll mindestens eine Modellregion festgesetzt werden. 3Ein Anspruch auf Festsetzung als Modellregion besteht nicht.