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BayMoG
Text gilt ab: 16.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.05.2031
Fassung: 08.05.2026
Art. 2
Modellregionen, Verordnungsermächtigung
1Als Modellregion können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration festgesetzt werden
1.
Landkreise, auch soweit es um Freistellungen für staatliche Landratsämter geht,
2.
kreisfreie Gemeinden,
3.
kreisangehörige Gemeinden und
4.
Verwaltungsgemeinschaften.
2Je Regierungsbezirk soll mindestens eine Modellregion festgesetzt werden. 3Ein Anspruch auf Festsetzung als Modellregion besteht nicht.