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BayMoG
Text gilt ab: 16.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.05.2031
Fassung: 08.05.2026
Art. 1
Anwendungsbereich
(1) In Modellregionen werden Freistellungen von Vorschriften des Landesrechts mit dem Ziel einer möglichst flächendeckenden Übertragbarkeit befristet erprobt.
(2) 1Freistellungen im Sinne dieses Gesetzes können sich nur auf Vorschriften in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Landes beziehen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden. 2Die Freistellung gilt unabhängig von der Zuordnung einer Aufgabe zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis.
(3) Eine Freistellung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht möglich von Vorschriften
1.
der Verfassung des Freistaates Bayern,
2.
soweit diese der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen,
3.
des Wahlrechts,
4.
des Rechts der kommunalen Wahlbeamten,
5.
des Beamten- und Besoldungsrechts sowie
6.
des Aufnahmegesetzes (AufnG) und der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).
(4) Eine Freistellung im Sinne dieses Gesetzes kann ferner nicht erfolgen, soweit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für Leib und Leben, zu besorgen ist oder spezifische Rechte Dritter entgegenstehen.