MeldePflV
Text gilt ab: 01.03.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2024
Fassung: 14.02.2018
§ 3
Falldefinition und Übermittlung an das Robert Koch-Institut
1Die an das Gesundheitsamt des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person nichtnamentlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle werden entsprechend den auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlichten Falldefinitionen geprüft und wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt. 2Von dort wird die Meldung innerhalb einer Woche unter Angabe der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 8 aufgeführten Daten an das Robert Koch-Institut übermittelt.