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MeldePflV
Text gilt ab: 01.03.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2024
Fassung: 14.02.2018
§ 2
Meldepflichten
(1) 1Die Meldepflicht besteht für Ärzte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG; § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG gelten entsprechend. 2Die Meldepflicht besteht nicht in Bezug auf betroffene Personen, deren Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb des Freistaates Bayern liegt. 3Die Meldung erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen an das für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständige Gesundheitsamt.
(2) 1Die nichtnamentliche Meldung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Geschlecht,
2.
Monat und Jahr der Geburt,
3.
erster Buchstabe des ersten Vor- und ersten Nachnamens,
4.
Landkreis des Hauptwohnsitzes,
5.
Diagnose und Untersuchungsbefund,
6.
Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
7.
Monat und Jahr der Diagnose,
8.
wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet sowie
9.
Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.
2Die Meldung erfolgt schriftlich, elektronisch oder durch Abgabe eines Datenträgers unter Verwendung eines vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung gestellten Formblatts. 3Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamts, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt die Meldung an das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt innerhalb von zwei Arbeitstagen weiterzuleiten.