Inhalt

MeldePflV
Text gilt ab: 01.03.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2024
Fassung: 14.02.2018
§ 1
Zweck
Zusätzlich zu den in § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgeführten Krankheiten wird die Meldepflicht auf die nichtnamentliche Meldung der Erkrankung und des Todes durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme-Arthritis erweitert.