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Nach Art. 11 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Luftreinhaltegebieten eine Baumaschine betreibt, deren Einsatz nicht durch § 2 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 oder auf Grund einer nach § 3 erteilten Ausnahme erlaubt ist.