Inhalt
(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten für den Einstieg in einer Qualifikationsebene. 2Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. 3Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die vorgeschriebene Vorbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland erworben wurde.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bei einem Einstieg in der
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ersten Qualifikationsebene bis zu einem Jahr,
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zweiten Qualifikationsebene zwei Jahre, wobei die fachtheoretische Ausbildung in der Regel sechs Monate beträgt,
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dritten Qualifikationsebene drei Jahre; der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang mit mindestens 18monatiger fachtheoretischer und mindestens 12monatiger berufspraktischer Studienzeit die zur Aufgabenerfüllung notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse,
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vierten Qualifikationsebene mindestens zwei Jahre.
2Für die Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie die Förderlehrer und Förderlehrerinnen kann in Rechtsverordnungen nach Art. 67 von Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden.
(3) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Qualifikationsprüfung nach den Grundsätzen des Art. 22 Abs. 4 abzulegen. 2Satz 1 gilt nicht für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene. 3Soweit der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt ist, sind Gegenstand der Qualifikationsprüfung deren Ausbildungsinhalte.