Inhalt
(1) 1Für den Einstieg in einer Qualifikationsebene ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, mindestens folgende Vorbildung erforderlich:
- 1.
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für die erste Qualifikationsebene der erfolgreiche Hauptschul- oder Mittelschulabschluss,
- 2.
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für die zweite Qualifikationsebene der mittlere Schulabschluss oder der qualifizierende Hauptschul- oder Mittelschulabschluss; für einzelne Bereiche können auch Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die den Hauptschul- oder Mittelschulabschluss und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweisen,
- 3.
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für die dritte Qualifikationsebene die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife,
- 4.
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für die vierte Qualifikationsebene die Erste Staatsprüfung, die Erste Juristische Prüfung, ein Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule oder ein Masterabschluss.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 kann auch ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand gefordert werden.
(2) 1Für die Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie die Förderlehrer und Förderlehrerinnen kann in Rechtsverordnungen nach Art. 67 von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden. 2Als Vorbildungsvoraussetzung kann ein Realschulabschluss oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand ausreichend sein.