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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 5
Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen
(1) Der Einstieg in die Leistungslaufbahn erfolgt entsprechend der Vor- und Ausbildung in einer der vier Qualifikationsebenen (Art. 7 und 8).
(2) 1Innerhalb der Leistungslaufbahn bestehen folgende Fachlaufbahnen:
1.
Verwaltung und Finanzen,
2.
Bildung und Wissenschaft,
3.
Justiz,
4.
Polizei und Verfassungsschutz,
5.
Gesundheit,
6.
Naturwissenschaft und Technik.
2Soweit erforderlich, können innerhalb einer Fachlaufbahn fachliche Schwerpunkte gebildet werden. 3Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die auf Grund fachverwandter Vor- und Ausbildung und im Rahmen einer vorgesehenen modularen Qualifizierung erreicht werden können.